Das Aufstiegs-BAföG ist die zentrale Förderung für berufliche Aufstiegsfortbildungen: Meisterkurse, Technikerschulen, Fachwirt- und Betriebswirtlehrgänge, Fachkrankenpflege oder die Weiterbildung zur Erzieherin und zum Erzieher. Rechtsgrundlage ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), das umgangssprachlich lange „Meister-BAföG“ hieß.
Anders als beim Bildungsgutschein handelt es sich um eine Leistung mit Rechtsanspruch: Wer die Voraussetzungen des AFBG erfüllt, wird gefördert. Und anders als beim Studien-BAföG spielt es keine Rolle, ob Sie arbeitslos sind – gefördert wird die Fortbildung selbst, unabhängig vom Status am Arbeitsmarkt. Der Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird sogar völlig unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet.
Dieser Beitrag erklärt, welche Fortbildungen förderfähig sind, wie sich Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag unterscheiden, welcher Anteil Zuschuss und welcher Darlehen ist und wie der Erlass nach bestandener Prüfung funktioniert. Den Gesamtüberblick über alle Finanzierungswege finden Sie im Beitrag Weiterbildung finanzieren.
Wer gefördert wird
Das AFBG knüpft nicht an eine Berufsgruppe an, sondern an das Fortbildungsziel. § 2 Absatz 1 AFBG nennt drei Kategorien: Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen nach den §§ 53 bis 53d und 54 Berufsbildungsgesetz oder den §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a Handwerksordnung, gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht sowie gleichwertige Abschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen. Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, sind auch Fortbildungen nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft förderfähig.
Praktisch fallen darunter unter anderem:
- Handwerks- und Industriemeisterinnen und -meister sowie Fachmeisterabschlüsse
- Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
- Fachwirtinnen und Fachwirte, Fachkaufleute, Betriebswirtinnen und Betriebswirte (IHK)
- Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie Heilerziehungspflege
- Fachkrankenpflege und vergleichbare Weiterbildungen im Gesundheitswesen
- Abschlüsse der ersten Fortbildungsstufe wie Geprüfte Berufsspezialistinnen und -spezialisten (§ 53b BBiG, § 42b HwO)
Nicht gefördert werden dagegen Hochschulstudiengänge, rein privatrechtlich zertifizierte Lehrgänge ohne öffentlich-rechtliche Prüfung sowie Anpassungsfortbildungen ohne Aufstiegscharakter.
Vorqualifikation: Was Sie mitbringen müssen
§ 9 Absatz 1 AFBG verlangt, dass Sie vor Beginn der Maßnahme über die berufliche Vorqualifikation verfügen, die die jeweilige Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung vorsieht – in der Regel also eine abgeschlossene Berufsausbildung und häufig Berufspraxis. Das Gesetz ist dabei flexibel: Nach § 9 Absatz 3 AFBG genügt es, wenn die zusätzlich erforderliche Berufspraxis noch bis zum letzten Unterrichtstag erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit dazu nachgewiesen wird.
Für Hochschulabsolventinnen und -absolventen gilt § 9 Absatz 4 AFBG: Wer als höchsten Hochschulabschluss einen Bachelor oder einen vergleichbaren Abschluss besitzt, kann gefördert werden. Ein bereits erworbener höherer Hochschulabschluss – etwa ein Master – schließt die Förderung aus. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nach § 9 Absatz 5 AFBG dagegen nicht entgegen.
Die Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsvoraussetzungen regelt § 8 AFBG; er stellt Deutsche, Unionsbürgerinnen und -bürger mit Daueraufenthaltsrecht sowie zahlreiche weitere Gruppen mit verfestigtem Aufenthalt gleich. Eine Altersgrenze kennt das AFBG nicht.
Welche Maßnahmen förderfähig sind
§ 2 Absatz 3 AFBG stellt formale Anforderungen an Umfang und Dichte der Fortbildung. Sie entscheiden zugleich darüber, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitmaßnahme handelt – und damit darüber, ob zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag in Betracht kommt.
- Vollzeitform: mindestens 400 Unterrichtsstunden, Abschluss innerhalb von 36 Kalendermonaten und in der Regel an vier Werktagen je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden.
- Teilzeitform: mindestens 400 Unterrichtsstunden, Abschluss innerhalb von 48 Kalendermonaten und im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat.
- Sonderfall erste Fortbildungsstufe: Maßnahmen nach § 53b BBiG beziehungsweise § 42b HwO sind in Teilzeitform bereits ab 200 Unterrichtsstunden förderfähig, wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten (§ 2 Absatz 4 AFBG). Förderfähig sind physische und virtuelle Präsenzveranstaltungen, deren Inhalte die Prüfungsregelung verbindlich vorgibt. Klausurenkurse und Prüfungssimulationen werden zusätzlich anerkannt – mit bis zu zehn Prozent der förderfähigen Gesamtstunden, höchstens jedoch 50 Stunden.
Die beiden Bausteine: Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag
Das AFBG unterscheidet strikt zwischen der Finanzierung der Fortbildung und der Sicherung des Lebensunterhalts. Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 AFBG deckt die Kosten der Lehrveranstaltung und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet. Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 AFBG gibt es nur bei Vollzeitmaßnahmen und nur einkommens- und vermögensabhängig.
| Förderbestandteil | Höhe | Zuschuss oder Darlehen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) | bis zu 15.000 Euro insgesamt | 50 Prozent Zuschuss; der Rest kann als KfW-Darlehen aufgenommen werden | § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 AFBG |
| Materialkosten für die fachpraktische Arbeit (Meisterstück) | bis zur Hälfte der notwendigen Materialkosten, höchstens 2.000 Euro | 50 Prozent Zuschuss; Rest als KfW-Darlehen möglich | § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG |
| Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen | für Alleinstehende laut Bundesministerium bis zu 1.019 Euro monatlich; je 235 Euro zusätzlich für Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner und für jedes kindergeldberechtigte Kind | in voller Höhe Zuschuss | § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 2 AFBG |
| Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende | 150 Euro monatlich je Kind unter 14 Jahren beziehungsweise je Kind mit Behinderung | in voller Höhe Zuschuss | § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 2 AFBG |
| Unterhalt in der Prüfungsvorbereitungsphase | Fortzahlung für bis zu drei weitere Monate | als KfW-Darlehen | § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3 AFBG |
Der Kinderbetreuungszuschlag ist der einzige Unterhaltsbestandteil, den es auch bei Teilzeitmaßnahmen gibt; er wird einkommens- und vermögensunabhängig geleistet. Der Unterhaltsbeitrag selbst orientiert sich über § 10 Absatz 2 Satz 2 AFBG an den Bedarfssätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und erhöht sich um 60 Euro für die teilnehmende Person. Auf ihn werden eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Ehegattin oder des Ehegatten angerechnet.
Zuschuss, Darlehen und Erlass
Die Konstruktion des AFBG ist der Grund, warum die tatsächliche Eigenbelastung oft deutlich niedriger ausfällt als die Lehrgangsgebühr vermuten lässt. Drei Stufen greifen ineinander:
- Zuschussanteil. 50 Prozent des Maßnahmebeitrags werden nach § 12 Absatz 1 Satz 2 AFBG von vornherein als Zuschuss geleistet und müssen nie zurückgezahlt werden.
- Darlehen. Für den Rest besteht ein Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Der Darlehensvertrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid verlangt werden (§ 12 Absatz 4 AFBG).
- Erlass nach bestandener Prüfung. Nach § 13b Absatz 1 AFBG werden gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Gebührendarlehens erlassen.
Vollständiger Erlass bei Existenzgründung
Ein vollständiger Erlass ist bei Existenzgründung möglich. § 13b Absatz 2 AFBG erlässt das noch nicht fällig gewordene Restdarlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in voller Höhe, wenn Sie innerhalb von drei Jahren nach Ende der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gründen beziehungsweise übernehmen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitern, die Prüfung bestanden haben und den Betrieb mindestens drei Jahre im Haupterwerb führen. Raten und Zinsen der ersten drei Jahre werden auf Antrag gestundet.
Für Rückzahlungsphasen mit geringem Einkommen sieht § 13a AFBG eine Freistellung vor, solange das Einkommen die dort in Bezug genommene Freistellungsgrenze nicht übersteigt; die Mindestrate liegt bei 128 Euro monatlich. Zusätzlich kann § 13b Absatz 3 AFBG bei Kindererziehung oder Pflege für bis zu zwölf Monate stunden und die gestundeten Raten anschließend erlassen.
Erlass und Freistellung erfolgen nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei der KfW.
Förderungsdauer: Vollzeit oder Teilzeit
§ 11 Absatz 1 AFBG begrenzt die Förderungshöchstdauer: 24 Kalendermonate in Vollzeitform, 48 Kalendermonate in Teilzeitform und 36 Kalendermonate bei den verkürzten Teilzeitmaßnahmen der ersten Fortbildungsstufe. Verlängerungen um bis zu zwölf Monate sind nach § 11 Absatz 2 AFBG möglich, etwa bei Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre, Betreuung eines Kindes mit Behinderung, schwerer Krankheit oder Pflege naher Angehöriger ab Pflegegrad 3.
Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag laufen ab dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich beginnt – frühestens ab dem Antragsmonat – und enden mit dem Monat des planmäßig letzten Unterrichts. Wer sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung anmeldet, kann sie auf Antrag für bis zu drei weitere Monate bis zum letzten Prüfungstag erhalten (§ 11 Absatz 3 AFBG).
Antragstellung und Zuständigkeit
Der Antrag geht an die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie wohnen; in der Praxis sind das die Ämter für Ausbildungsförderung – je nach Bundesland bei Kreisen, kreisfreien Städten, Landesämtern oder Bezirksregierungen angesiedelt. Eine Suchfunktion nach Postleitzahl stellt das zuständige Bundesministerium auf aufstiegs-bafoeg.de bereit; die Antragstellung ist schriftlich oder elektronisch möglich (§ 19 Absatz 1 AFBG).
Fristen und Unterlagen
Zur Fristenlage: Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden, bei mehreren selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Abschnitts. Weil der Unterhaltsbeitrag frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt wird, kostet jeder Monat Verzögerung bei Vollzeitmaßnahmen bares Geld. Besteht die Fortbildung aus mehreren Abschnitten, sind diese nach bereits im ersten Antrag in einem Fortbildungsplan anzugeben.
Beizufügen sind in der Regel der Nachweis der beruflichen Vorqualifikation und eine Bestätigung des Bildungsträgers über Lehrgangsstunden, Zeitplan und Gebühren.
Verhältnis zu BAföG, Bildungsgutschein und Beschäftigtenförderung
Die Abgrenzung fällt leichter, wenn man sich die jeweilige Zielrichtung vor Augen führt:
- BAföG (Studien- und Schüler-BAföG) fördert schulische und akademische Erstausbildung. Das AFBG fördert die berufliche Aufstiegsfortbildung nach einer Erstausbildung. Beide zugleich zu beziehen ist nicht vorgesehen; wer während der geförderten Fortbildung einen höheren Hochschulabschluss erwirbt, verliert nach § 9 Absatz 4 AFBG die Förderung ab dem Folgemonat.
- Der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit zielt auf Eingliederung in Arbeit und setzt Arbeitslosigkeit oder drohende Arbeitslosigkeit voraus. Bei klassischen Aufstiegsfortbildungen verweist die Agentur für Arbeit deshalb regelmäßig auf das Aufstiegs-BAföG. Die Details lesen Sie im Beitrag Bildungsgutschein beantragen.
- Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte richtet sich an Menschen im bestehenden Arbeitsverhältnis und läuft über den Arbeitgeber mit; sie ist im Beitrag zum Qualifizierungschancengesetz beschrieben.
- Doppelförderung ist ausgeschlossen. § 10 Absatz 1 Satz 2 AFBG mindert den Maßnahmebeitrag um Leistungen, die für denselben Zweck aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen erbracht werden.
Was das AFBG nicht abdeckt, lässt sich unter Umständen steuerlich geltend machen: Eigenanteile, Fahrten und Lernmittel zählen häufig zu den Werbungskosten. Eine Einordnung dazu finden Sie unter Weiterbildung steuerlich absetzen. Für die Freistellung von der Arbeit an Präsenztagen kann zusätzlich der Bildungsurlaub relevant sein.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie, ob Ihr Fortbildungsziel unter § 2 Absatz 1 AFBG fällt – maßgeblich ist eine öffentlich-rechtlich geregelte oder gleichwertige Prüfung.
- Lassen Sie sich vom Bildungsträger schriftlich die Zahl der Unterrichtsstunden, den Zeitplan und die Gebühren bestätigen und gleichen Sie beides mit den Schwellen des § 2 Absatz 3 AFBG ab.
- Klären Sie, ob Sie die Vorqualifikation für die Prüfungszulassung bereits besitzen oder sie nach § 9 Absatz 2 oder 3 AFBG rechtzeitig erwerben.
- Ermitteln Sie über die Postleitzahlensuche auf aufstiegs-bafoeg.de Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.
- Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Unterrichts – bei Vollzeitmaßnahmen wird der Unterhaltsbeitrag frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt.
- Reichen Sie nach bestandener Prüfung umgehend das Prüfungszeugnis bei der KfW ein, um den Erlass nach § 13b Absatz 1 AFBG auszulösen.
- Planen Sie eine Existenzgründung, dokumentieren Sie Gründungsdatum und unternehmerische Verantwortung für den vollständigen Erlass nach § 13b Absatz 2 AFBG.
Stand: Juli 2026 – Fördersätze, Freibeträge und Fristen ändern sich; prüfen Sie die aktuellen Angaben auf aufstiegs-bafoeg.de sowie im Gesetzestext des AFBG auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.
Häufige Fragen
Wer kann Aufstiegs-BAföG bekommen?
Gefördert wird nicht eine Berufsgruppe, sondern ein Fortbildungsziel. Nach § 2 Absatz 1 AFBG zählen dazu öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht – etwa Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt oder Erzieherin und Erzieher. Voraussetzung ist die berufliche Vorqualifikation für die Prüfungszulassung. Eine Altersgrenze gibt es nicht.
Wie hoch ist das Aufstiegs-BAföG?
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu insgesamt 15.000 Euro gefördert, Materialkosten für die fachpraktische Meisterarbeit bis zur Hälfte und höchstens 2.000 Euro. Der Maßnahmebeitrag besteht zu 50 Prozent aus Zuschuss. Bei Vollzeitmaßnahmen kommt ein einkommensabhängiger Unterhaltsbeitrag hinzu, für Alleinstehende laut Bundesministerium bis zu 1.019 Euro monatlich, jeweils zuzüglich 235 Euro für Partner und je Kind.
Muss ich das Aufstiegs-BAföG zurückzahlen?
Nur teilweise. Die Hälfte des Maßnahmebeitrags ist Zuschuss, die andere Hälfte kann als KfW-Darlehen aufgenommen werden. Nach bestandener Prüfung werden davon nach § 13b Absatz 1 AFBG erneut 50 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag sind vollständig Zuschuss und werden nicht zurückgefordert.
Gibt es Aufstiegs-BAföG auch für Teilzeitfortbildungen?
Ja. Teilzeitmaßnahmen sind nach § 2 Absatz 3 AFBG förderfähig, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden und im Schnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden. Gefördert wird dann der Maßnahmebeitrag; einen Unterhaltsbeitrag gibt es nur in Vollzeit. Alleinerziehende erhalten den Kinderbetreuungszuschlag auch in Teilzeit.
Kann ich Aufstiegs-BAföG und Bildungsgutschein kombinieren?
Eine Doppelförderung desselben Zwecks ist ausgeschlossen. § 10 Absatz 1 Satz 2 AFBG mindert den Maßnahmebeitrag um Leistungen, die für denselben Zweck aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen gezahlt werden. In der Praxis verweist die Agentur für Arbeit bei klassischen Aufstiegsfortbildungen auf das AFBG, weil der Bildungsgutschein auf die Eingliederung in Arbeit zielt.
Wo stelle ich den Antrag auf Aufstiegs-BAföG?
Zuständig sind die Ämter für Ausbildungsförderung des jeweiligen Bundeslandes, angesiedelt bei Kreisen, kreisfreien Städten, Landesämtern oder Bezirksregierungen. Das zuständige Amt lässt sich über die Postleitzahlensuche auf aufstiegs-bafoeg.de ermitteln. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch möglich und muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme beziehungsweise des Maßnahmeabschnitts eingehen.
Quellen
Die Angaben in diesem Beitrag geben den Stand der unten genannten Quellen wieder. Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung bei der herausgebenden Stelle.
- § 2 AFBG – Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher AufstiegsfortbildungenBelegt: Die förderfähigen Fortbildungsziele nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung, die Schwellen von 400 beziehungsweise 200 Unterrichtsstunden, die Zeitrahmen von 36 und 48 Kalendermonaten, die Vollzeitdichte von 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen, die Teilzeitdichte von 18 Stunden je Monat sowie die 45-Minuten-Definition und die Anerkennung von Klausurenkursen.
- § 8 AFBG – StaatsangehörigkeitBelegt: Die Aussage, dass Deutsche, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht sowie weitere Gruppen mit verfestigtem Aufenthalt gefördert werden.
- § 9 AFBG – Vorqualifikation der Teilnehmer und TeilnehmerinnenBelegt: Das Erfordernis der beruflichen Vorqualifikation, den späteren Erwerb der Berufspraxis bis zum letzten Unterrichtstag, die Förderfähigkeit von Bachelorabsolventinnen und -absolventen und den Ausschluss bei höheren Hochschulabschlüssen.
- § 10 AFBG – Umfang der FörderungBelegt: Die Trennung von Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag, die Erhöhungsbeträge von 60 Euro für die teilnehmende Person und je 235 Euro für Ehegattin oder Ehegatte und je Kind, den Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro monatlich je Kind sowie die Minderung des Maßnahmebeitrags um Leistungen Dritter.
- § 11 AFBG – FörderungsdauerBelegt: Die Förderungshöchstdauern von 24, 48 und 36 Kalendermonaten, die Verlängerung um bis zu zwölf Monate und die dreimonatige Prüfungsvorbereitungsphase.
- § 12 AFBG – FörderungsartBelegt: Den Höchstbetrag von 15.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die 2.000 Euro für Materialkosten der fachpraktischen Arbeit, den Zuschussanteil von 50 Prozent, den Anspruch auf ein KfW-Darlehen und die Dreimonatsfrist für den Darlehensvertrag.
- § 13a AFBG – Einkommensabhängige RückzahlungBelegt: Die Freistellung von der Rückzahlung bei geringem Einkommen und die monatliche Mindestrate von 128 Euro.
- § 13b AFBG – Erlass und StundungBelegt: Den Erlass von 50 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Gebührendarlehens nach bestandener Prüfung, den vollständigen Erlass bei Existenzgründung innerhalb von drei Jahren bei dreijähriger Haupterwerbstätigkeit sowie die Stundung bei Kindererziehung oder Pflege für bis zu zwölf Monate.
- § 19 AFBG – AntragBelegt: Die schriftliche oder elektronische Antragstellung bei der zuständigen Behörde und die Frist bis zum Ende der Maßnahme beziehungsweise des Maßnahmeabschnitts.
- Wie wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert?Belegt: Den vom Ministerium ausgewiesenen Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrags von 1.019 Euro monatlich für Alleinstehende sowie die Zuschläge von je 235 Euro; ferner die zusammenfassende Darstellung von Maßnahmebeitrag, Zuschussanteil und Kinderbetreuungszuschlag.