Bildungsurlaub: Anspruch und Regelungen in den Bundesländern

Bildungsurlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeit für eine anerkannte Weiterbildung – zusätzlich zum Erholungsurlaub. Geregelt ist er nicht im Bund, sondern in Landesgesetzen. Deshalb hängt Ihr Anspruch nicht davon ab, wo Sie wohnen oder wo der Kurs stattfindet, sondern davon, in welchem Bundesland sich Ihr Arbeitsplatz befindet.

Aktuell haben 14 der 16 Bundesländer ein Freistellungsgesetz. Üblich sind fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr oder zehn Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren. Bayern hat bis heute keine gesetzliche Regelung. Sachsen hat im Februar 2026 ein Qualifizierungszeitgesetz verkündet, das ab dem 1. Januar 2027 einen Anspruch auf drei Tage jährlich vorsieht.

Wichtig ist die Abgrenzung: Bildungsurlaub verschafft Ihnen bezahlte Zeit, nicht Geld. Die Kursgebühren tragen Sie selbst oder finanzieren sie über eine andere Förderung – einen Überblick dazu gibt der Beitrag Weiterbildung finanzieren. Der Arbeitgeber zahlt während der Freistellung das Entgelt weiter.

Rechtsgrundlage: Länderrecht statt Bundesrecht

Ein bundeseinheitliches Bildungsurlaubsgesetz existiert nicht. Die Länder haben seit den 1970er-Jahren eigene Gesetze erlassen, die sich in Bezeichnung, Umfang, Wartezeit und Anerkennungsverfahren unterscheiden. Die Bezeichnungen reichen von Bildungsurlaubsgesetz (Hamburg, Hessen, Niedersachsen) über Bildungszeitgesetz (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz) und Bildungsfreistellungsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Thüringen) bis zum Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz in Nordrhein-Westfalen. In Brandenburg steht die Bildungszeit seit Ende 2023 im Erwachsenenbildungsgesetz, in Sachsen-Anhalt im Bildungsfreistellungsgesetz, und Sachsen nennt seine künftige Regelung Qualifizierungszeit.

Maßgeblich ist in allen Ländern der Ort der Beschäftigung. Wer in Hamburg wohnt, aber in Schleswig-Holstein arbeitet, richtet sich nach schleswig-holsteinischem Recht. Bei mobiler Arbeit oder wechselnden Einsatzorten kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit beziehungsweise die Zuordnung zum Betrieb an – hier lohnt eine Rückfrage bei der zuständigen Landesbehörde.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, meist auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Für Beamtinnen und Beamte gelten Sonderregelungen: In einigen Ländern sind sie ausdrücklich einbezogen, in anderen richtet sich ihre Fortbildung ausschließlich nach dem Beamten- und Fortbildungsrecht des Dienstherrn. Verbeamtete Lehrkräfte sollten deshalb zuerst die dienstlichen Fortbildungsregelungen prüfen; einen Einstieg bietet der Beitrag zur Lehrerfortbildung.

Übersicht: Bildungsurlaub in den 16 Bundesländern

Die Tabelle fasst den Umfang des Anspruchs zusammen. Sie ersetzt nicht den Blick in das jeweilige Landesgesetz, denn Wartezeiten, Kleinbetriebsregelungen, Anerkennungsverfahren und Sonderregeln für Auszubildende weichen zum Teil deutlich voneinander ab.

BundeslandAnspruchUmfangRechtsgrundlage / Hinweis
Baden-Württembergja5 Arbeitstage pro KalenderjahrBildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17. März 2015, geändert 2021; Wartezeit 12 Monate, Antrag 9 Wochen vorher, Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ausgenommen, keine Ansammlung über Jahre
Bayernneinkein gesetzlicher Anspruchkein Freistellungsgesetz; nur tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen
Berlinja5 Arbeitstage pro Kalenderjahr, im Vorgriff auf das Folgejahr auf 10 Tage zusammenlegbarBerliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5. Juli 2021, §§ 2 bis 4; Wartezeit 6 Monate, Arbeitsplatz in Berlin
Brandenburgja10 Arbeitstage in zwei KalenderjahrenBrandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz (BbgEBG) vom 20. Dezember 2023, §§ 22 bis 25; Wartezeit 6 Monate, Zweijahresfrist beginnt mit der ersten Inanspruchnahme
Bremenja10 Arbeitstage in zwei KalenderjahrenBremisches Bildungszeitgesetz vom 18. Dezember 1974, zuletzt geändert 2017; Wartezeit 6 Monate, Mitteilung in der Regel 4 Wochen vorher, Zweijahreszeitraum beginnt individuell
Hamburgja10 Arbeitstage in zwei KalenderjahrenHamburgisches Bildungsurlaubsgesetz vom 21. Januar 1974; 12 Tage bei mehr als fünf Arbeitstagen pro Woche, Mitteilung 6 Wochen vorher, Ansammlung auf vier Jahre nur mit Zustimmung
Hessenja5 Arbeitstage pro Kalenderjahr, auf zwei Jahre zusammenlegbarHessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) i. d. F. vom 28. Juli 1998, zuletzt geändert 2022; Wartezeit 6 Monate; Ablehnung möglich, wenn im Jahr bereits mehr als ein Drittel der Belegschaft freigestellt wurde; Auszubildende nur für politische Bildung
Mecklenburg-Vorpommernja10 Arbeitstage in zwei KalenderjahrenBildungsfreistellungsgesetz M-V vom 13. Dezember 2013, geändert 2020; Wartezeit 6 Monate, Mitteilung 8 Wochen vorher
Niedersachsenja5 Arbeitstage pro Kalenderjahr, auf zwei Jahre zusammenlegbarNiedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) i. d. F. vom 25. Januar 1991; der Vorjahresanspruch ist im laufenden Jahr nutzbar, Mitteilung 4 Wochen vorher
Nordrhein-Westfalenja5 Arbeitstage pro Kalenderjahr, auf zwei Jahre zusammenlegbarArbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6. November 1984, §§ 3 und 5; Wartezeit 6 Monate, kein Anspruch in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten
Rheinland-Pfalzja10 Arbeitstage im Zweijahreszeitraum, frei aufteilbarLandesbildungszeitgesetz (LBZG); Zweijahreszeitraum beginnt mit einem ungeraden Kalenderjahr, Mitteilung 6 Wochen vorher; Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können eine pauschale Entgelterstattung beantragen
Saarlandja5 Arbeitstage pro KalenderjahrSaarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) vom 10. Februar 2010, zuletzt geändert am 24. April 2024; Wartezeit 6 Monate, Übertragung auf das Folgejahr nur mit Zustimmung
Sachsenerst ab 20273 Arbeitstage pro Kalenderjahr ab 1. Januar 2027Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) vom 4. Februar 2026, §§ 2, 3 und 9; Anmeldung 12 Wochen vorher, Wartezeit 6 Monate; bis Ende 2026 kein Anspruch
Sachsen-Anhaltja5 Arbeitstage pro KalenderjahrBildungsfreistellungsgesetz vom 4. März 1998; kein Anspruch in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten. Ein neues Bildungszeitgesetz (BzG LSA) soll es zum 1. September 2026 ablösen
Schleswig-Holsteinjain der Regel 5 Arbeitstage pro KalenderjahrWeiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012; Verblockung mit dem ungenutzten Vorjahresanspruch möglich, Ankündigung bis zum 30. September
Thüringenja5 Arbeitstage pro KalenderjahrThüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15. Juli 2015; Mitteilung 8 Wochen vorher, einmalige Übertragung ins Folgejahr, wenn der Arbeitgeber abgelehnt hat

Wo in der Tabelle ein Hinweis auf eine abweichende oder gerade geänderte Regelung steht, sollten Sie vor der Antragstellung die aktuelle Gesetzesfassung oder die zuständige Landesstelle konsultieren. Mehrere Länder haben ihre Gesetze zwischen 2024 und 2026 novelliert, unter anderem um Online-Formate und Qualifizierungen für das Ehrenamt einzubeziehen.

Voraussetzungen: Wartezeit, Betriebsgröße, anerkannte Veranstaltung

Mindestbeschäftigungsdauer

Fast alle Länder verlangen eine Wartezeit, bevor der Anspruch erstmals entsteht. In der Mehrzahl der Länder beträgt sie sechs Monate ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber; Baden-Württemberg verlangt zwölf Monate. Bei einem Arbeitgeberwechsel beginnt die Wartezeit in der Regel neu; schließt sich das Arbeitsverhältnis unmittelbar an eine Ausbildung beim selben Arbeitgeber an, zählt vielerorts bereits deren Beginn. Ob eine schon erteilte Zusage den Wechsel überdauert, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht – klären Sie das vor der Kursanmeldung.

Kleinbetriebe und Zumutbarkeitsgrenzen

Mehrere Gesetze entlasten kleine Betriebe. In Nordrhein-Westfalen besteht in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten kein Freistellungsanspruch; in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt er für das laufende Jahr, sobald bereits zehn Prozent der Belegschaft freigestellt wurden. In Baden-Württemberg sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Andere Länder arbeiten mit Quotenregelungen: In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern darf der Arbeitgeber in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten ablehnen, sobald zehn Prozent der insgesamt zustehenden Bildungszeit ausgeschöpft sind; Hessen erlaubt die Ablehnung, wenn im Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Belegschaft freigestellt war; in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt entfällt der Anspruch in sehr kleinen Betrieben ganz. Wieder andere arbeiten mit Ausgleichszahlungen: Sachsen erstattet Betrieben mit in der Regel höchstens 20 Beschäftigten 115 Euro je Freistellungstag, Rheinland-Pfalz sieht für Betriebe unter 50 Beschäftigten eine pauschale Entgelterstattung vor, und Hessen erstattet Klein- und Kleinstbetrieben die Hälfte des fortgezahlten Entgelts. Prüfen Sie diesen Punkt gezielt, wenn Sie in einem kleinen Unternehmen arbeiten.

Anerkannte Veranstaltungen

Nicht jeder Kurs zählt. Die Veranstaltung muss im jeweiligen Bundesland als Bildungsurlaubsveranstaltung anerkannt sein – die Anerkennung erteilt eine Landesbehörde oder eine beauftragte Stelle auf Antrag des Bildungsträgers. Anerkannt werden je nach Landesrecht:

  • berufliche Weiterbildung, auch wenn sie nicht unmittelbar mit der aktuellen Tätigkeit zusammenhängt,
  • politische beziehungsweise gesellschaftspolitische Bildung,
  • in mehreren Ländern zusätzlich Qualifizierungen für ehrenamtliche Tätigkeiten,
  • zunehmend auch Online- und Hybridformate, sofern das Landesgesetz das ausdrücklich zulässt.

Achten Sie darauf, dass die Anerkennung für Ihr Bundesland vorliegt und zum Veranstaltungszeitpunkt noch gültig ist. Seriöse Anbieter weisen die Anerkennungsnummer und die betreffenden Länder in der Kursbeschreibung aus.

Antragsverfahren und Fristen

Das Verfahren ist in allen Ländern ähnlich aufgebaut, die Fristen unterscheiden sich jedoch.

  • Kurs auswählen und die Anerkennung für das Bundesland Ihres Arbeitsplatzes prüfen.
  • Antrag schriftlich stellen – formlos genügt meist, einige Länder halten Formulare bereit. Beizufügen sind Programm, Zeitplan und Anerkennungsnachweis der Veranstaltung.
  • Frist einhalten: Die Fristen reichen von vier bis zwölf Wochen. Sechs Wochen sind der häufigste Wert, etwa in Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt. Bremen und Niedersachsen verlangen vier Wochen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen acht, Baden-Württemberg neun und Sachsen zwölf. Maßgeblich ist immer die Frist des jeweiligen Gesetzes.
  • Antwort abwarten: Mehrere Gesetze verpflichten den Arbeitgeber, eine Ablehnung innerhalb einer bestimmten Frist und mit Begründung mitzuteilen – in Nordrhein-Westfalen innerhalb von drei Wochen, in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern innerhalb von zwei Wochen. Bleibt die Antwort in Nordrhein-Westfalen, Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern aus, gilt die Freistellung als erteilt.
  • Teilnahme nachweisen: Die Landesgesetze verpflichten Sie, die Teilnahme auf Verlangen nachzuweisen; die Bescheinigung stellt der Bildungsträger kostenlos aus. Welche Folgen ein fehlender Nachweis hat, regeln die Länder unterschiedlich – heben Sie die Bescheinigung deshalb auf.

Beantragen Sie früh. Anerkannte Bildungsurlaubsseminare sind in gefragten Themenfeldern schnell ausgebucht, und die gesetzliche Frist ist eine Mindest-, keine Empfehlungsfrist.

Wann der Arbeitgeber ablehnen darf

Der Anspruch ist ein Rechtsanspruch, aber kein bedingungsloser. Ablehnen darf der Arbeitgeber vor allem aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger Urlaubswünsche anderer Beschäftigter. Anerkannt werden in der Rechtsprechung und in den Gesetzesbegründungen etwa termingebundene Großaufträge, saisonale Spitzen, ein außergewöhnlich hoher Krankenstand oder eine fehlende Vertretungsmöglichkeit in einer kritischen Phase.

Nicht ausreichend sind pauschale Begründungen wie „betrieblich nicht möglich“ ohne konkreten Bezug, die generelle Ablehnung von Bildungsurlaub oder inhaltliche Vorbehalte gegen das Thema. Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass die Weiterbildung für Ihren konkreten Arbeitsplatz nützlich ist – maßgeblich ist die landesrechtliche Anerkennung der Veranstaltung.

Wird der Antrag abgelehnt, sollten Sie die Begründung schriftlich anfordern. In vielen Fällen lässt sich ein Ausweichtermin vereinbaren; der Anspruch verfällt dadurch nicht automatisch, sondern kann je nach Landesrecht übertragen werden. Betriebs- oder Personalrat, Gewerkschaft und die zuständige Landesstelle beraten in Streitfällen. Klagen sind vor dem Arbeitsgericht möglich; dieser Beitrag ersetzt jedoch keine Rechtsberatung.

Bildungsurlaub sinnvoll einsetzen

Was sich in fünf Tagen erreichen lässt

Fünf zusammenhängende Tage sind zu wenig für einen Abschluss, aber genug für ein abgeschlossenes Modul. Bewährt haben sich Formate, die in einer Woche zu einem Ergebnis führen: ein Sprachkurs auf einer definierten Niveaustufe, ein Zertifikatsmodul zu Projektmanagement oder Datenschutz, ein Grundlagenkurs zu digitalen Werkzeugen. Für pädagogisches Personal sind Wochenformate zu didaktischen Themen interessant – etwa zum Einsatz von KI im Unterricht oder zur Prüfungsgestaltung.

Wer den Anspruch in Ländern mit Zweijahreszeitraum bündelt, kann zehn Tage am Stück nutzen und damit auch umfangreichere Zertifikatskurse abdecken. Das setzt allerdings eine frühzeitige Abstimmung im Team voraus, weil eine zweiwöchige Abwesenheit betrieblich schwerer zu vertreten ist als eine einzelne Woche.

Typische Fehler

  • Anerkennung nicht geprüft: Ein Seminar, das in Nordrhein-Westfalen anerkannt ist, muss es in Hessen nicht sein. Anbieter listen die Länder in der Regel einzeln auf.
  • Zu spät beantragt: Wer die gesetzliche Frist versäumt, verliert den Anspruch für diese Veranstaltung – unabhängig davon, wie gut die Begründung ist.
  • Mündliche Zusage: Ohne schriftliche Genehmigung fehlt im Streitfall der Nachweis. Eine E-Mail genügt.
  • Anspruch verfallen lassen: In Ländern mit Jahresanspruch verfällt nicht genutzte Bildungszeit häufig zum Jahresende; eine Übertragung ist nur nach Maßgabe des Landesgesetzes möglich.
  • Kosten falsch kalkuliert: Reise und Unterkunft bei auswärtigen Seminaren übersteigen oft die Kursgebühr. Beides ist bei beruflicher Veranlassung steuerlich abziehbar.

Bildungsurlaub und andere Förderungen kombinieren

Weil Bildungsurlaub nur Zeit und kein Geld verschafft, lässt er sich mit fast jeder Kostenförderung verbinden. Naheliegend sind Landesprogramme wie Bildungsscheck oder Weiterbildungsbonus, die einen Teil der Gebühren erstatten, sowie eine freiwillige Arbeitgeberbeteiligung. Wird eine Weiterbildung dagegen ohnehin im Rahmen der betrieblichen Qualifizierung nach dem SGB III gefördert und finden die Zeiten während der Arbeitszeit statt, brauchen Sie keinen Bildungsurlaub. Prüfen Sie in solchen Fällen, ob eine Doppelanrechnung ausgeschlossen ist.

So gehen Sie vor

  • Bundesland des Arbeitsplatzes bestimmen – nicht den Wohnort und nicht den Kursort.
  • Wartezeit prüfen: Besteht das Arbeitsverhältnis lange genug, und arbeiten Sie in einem Betrieb, für den eine Kleinbetriebsausnahme gilt?
  • Restanspruch klären: Bei Zweijahreszeiträumen ist wichtig, ob der laufende Zeitraum bereits angebrochen ist.
  • Anerkannte Veranstaltung auswählen und Anerkennungsnachweis anfordern.
  • Antrag fristgerecht und schriftlich stellen, Eingang dokumentieren.
  • Kursfinanzierung getrennt klären – etwa über ein Landesprogramm, die Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz oder den Werbungskostenabzug.
  • Belege sammeln: Teilnahmebescheinigung, Rechnung und Fahrtkosten brauchen Sie später für die Steuererklärung.

Stand: Juli 2026 – Fördersätze und Fristen ändern sich; prüfen Sie die aktuellen Angaben in der Gesetzesfassung Ihres Bundeslandes und bei der zuständigen Landesbehörde. Mehrere Länder haben ihr Freistellungsrecht 2024 bis 2026 novelliert. Dieser Beitrag ist ein redaktioneller Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern gibt es keinen Bildungsurlaub?

Bayern hat bis heute kein Freistellungsgesetz; dort bestehen Ansprüche nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Sachsen war lange das zweite Land ohne Regelung, hat 2026 aber ein Qualifizierungszeitgesetz verkündet, das ab dem 1. Januar 2027 drei Freistellungstage pro Jahr vorsieht. In allen übrigen 14 Ländern besteht bereits ein gesetzlicher Anspruch.

Welches Landesrecht gilt, wenn ich in einem anderen Bundesland wohne?

Maßgeblich ist das Bundesland, in dem sich Ihr Arbeitsplatz befindet, nicht Ihr Wohnort und nicht der Ort der Veranstaltung. Wer in Hamburg wohnt und in Schleswig-Holstein arbeitet, richtet sich also nach schleswig-holsteinischem Recht. Bei mobiler Arbeit oder wechselnden Einsatzorten kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an; klären Sie das im Zweifel mit der zuständigen Landesstelle.

Wie lange muss ich beschäftigt sein, bevor ich Bildungsurlaub nehmen kann?

In den meisten Ländern entsteht der Anspruch nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber. Baden-Württemberg verlangt zwölf Monate. Nach einem Arbeitgeberwechsel beginnt die Wartezeit in der Regel neu. Die genaue Frist steht im jeweiligen Landesgesetz; prüfen Sie sie, bevor Sie sich für ein Seminar anmelden.

Darf mein Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen?

Ja, aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger Urlaubswünsche anderer Beschäftigter. Anerkannt sind etwa termingebundene Großaufträge, Saisonspitzen oder ein außergewöhnlich hoher Krankenstand. Pauschale Ablehnungen ohne konkreten Bezug sind unzulässig, ebenso inhaltliche Vorbehalte gegen das Kursthema. Verlangen Sie eine schriftliche Begründung und klären Sie einen Ersatztermin.

Werden auch die Kursgebühren übernommen?

Nein. Bildungsurlaub bedeutet ausschließlich bezahlte Freistellung: Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter, die Kursgebühren, Fahrtkosten und Übernachtungen tragen Sie selbst. Kombinieren lässt sich der Bildungsurlaub daher gut mit Landesprogrammen, einer Arbeitgeberbeteiligung oder dem Werbungskostenabzug in der Steuererklärung.

Gilt der Anspruch auch für Auszubildende und Beamte?

Auszubildende sind in den meisten Ländern einbezogen, teils mit abweichendem Umfang oder beschränkt auf politische Bildung. Für Beamtinnen und Beamte gilt kein einheitliches Bild: Einige Länder beziehen sie ausdrücklich ein, in anderen richtet sich die Fortbildung allein nach dem Dienstrecht. Verbeamtete Lehrkräfte klären das am besten über die Schulaufsicht oder das Landesinstitut.

Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag geben den Stand der unten genannten Quellen wieder. Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung bei der herausgebenden Stelle.

  1. Bildungsfreistellung / Bildungsurlaub / Bildungszeit in Deutschland – Übersicht über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Stand: Oktober 2025)Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Die Ländertabelle in ihrer Gesamtheit: Rechtsgrundlage, Umfang, Wartezeit, Antragsfrist gegenüber dem Arbeitgeber und Kleinbetriebsregelung je Bundesland – sowie die Aussage, dass Bayern und Sachsen (Stand Oktober 2025) über kein Freistellungsgesetz verfügen.
  2. Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6. November 1984 – amtlicher VolltextLand Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DE · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Nordrhein-Westfalen: fünf Arbeitstage je Kalenderjahr und Zusammenfassung zweier Jahre (§ 3 Abs. 1), Wartezeit von sechs Monaten (§ 3 Abs. 3), kein Anspruch in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten und Zehn-Prozent-Quote bis 50 Beschäftigte (§ 3 Abs. 7), Mitteilung sechs Wochen vorher (§ 5 Abs. 1) sowie die Fiktion der erteilten Freistellung, wenn der Arbeitgeber nicht binnen drei Wochen begründet ablehnt (§ 5 Abs. 3).
  3. Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5. Juli 2021 – GesetzestextSenatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Berlin: Anspruch von fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr mit Zusammenlegung auf zehn Tage im Vorgriff (§ 2 Abs. 1), Wartezeit von sechs Monaten (§ 3), Mitteilung sechs Wochen vorher, Ablehnungsfrist von zwei Wochen mit Zustimmungsfiktion (§ 4 Abs. 1 und 3) sowie die Kleinbetriebsregelung für Betriebe mit höchstens 20 Beschäftigten (§ 4 Abs. 4).
  4. Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz (BbgEBG) vom 20. Dezember 2023Land Brandenburg, Vorschriftensystem BRAVORS · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Brandenburg: die Bildungszeit ist seit Ende 2023 im Erwachsenenbildungsgesetz geregelt – zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit Beginn der Frist bei der ersten Inanspruchnahme (§ 23), Wartezeit von sechs Monaten (§ 24), Mitteilung sechs Wochen vorher, Ablehnung binnen zwei Wochen und Kleinbetriebsquote (§ 25).
  5. Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) vom 4. Februar 2026Freistaat Sachsen, REVOSax · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Sachsen: drei Arbeitstage Qualifizierungszeit je Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2) nach mehr als sechsmonatiger Beschäftigung (§ 2 Abs. 1), Anmeldung spätestens zwölf Wochen vorher (§ 3 Abs. 2), Erstattung von 115 Euro je Freistellungstag an Betriebe mit höchstens 20 Beschäftigten (§ 7 Abs. 1) und Inkrafttreten des Anspruchs zum 1. Januar 2027 (§ 9).
  6. Bildungszeit in Baden-Württemberg – Informationen der RegierungspräsidienRegierungspräsidien Baden-Württemberg · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Baden-Württemberg: fünf Arbeitstage je Kalenderjahr nach dem Bildungszeitgesetz (BzG BW), die Wartezeit von zwölf Monaten, die Antragsfrist von neun Wochen gegenüber dem Arbeitgeber und die Ausnahme für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten.
  7. Bildungszeit in Rheinland-Pfalz – Informationen für BeschäftigteLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Rheinland-Pfalz: das Landesbildungszeitgesetz (LBZG) als geltende Rechtsgrundlage, der Anspruch von zehn Tagen in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren, die Antragsfrist von sechs Wochen und die pauschale Entgelterstattung für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten.
  8. Bildungsurlaub / Bildungsfreistellung in HamburgHamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB), Behörde für Schule und Berufsbildung · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Hamburg: Anspruch auf zehn Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz und die Zuständigkeit des HIBB für die Anerkennung der Veranstaltungen.
  9. Bildungsurlaub in HessenHessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Hessen: fünf Arbeitstage Bildungsurlaub je Kalenderjahr nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz, die Wartezeit von sechs Monaten und die Antragsfrist von sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber.
  10. Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V) – gesetzliche Grundlagen und AntragsverfahrenLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Mecklenburg-Vorpommern: das seit 1. Januar 2014 geltende und 2020 geänderte Bildungsfreistellungsgesetz als Rechtsgrundlage und das LAGuS als zuständige Anerkennungs- und Erstattungsbehörde.
  11. Sachsen-Anhalt bringt modernes Bildungszeitgesetz auf den WegMinisterium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Sachsen-Anhalt: Das Bildungsfreistellungsgesetz von 1998 gilt weiter; ein neues Bildungszeitgesetz (BzG LSA) mit fünf Tagen jährlich soll es zum 1. September 2026 ablösen.
  12. Bildungsfreistellung in Schleswig-HolsteinLand Schleswig-Holstein · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Schleswig-Holstein: Bildungsfreistellung nach dem Weiterbildungsgesetz (WBG) von 2012 und die Datenbank der anerkannten Veranstaltungen.
  13. Bildungsfreistellung in ThüringenThüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport · abgerufen am 23. Juli 2026Belegt: Thüringen: Bildungsfreistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) von 2015 und das Anerkennungsverfahren beim zuständigen Ministerium.