Lehrerfortbildung in Deutschland: Pflicht, Angebote und Anerkennung

Lehrkräfte in Deutschland sind zur Fortbildung verpflichtet – und zwar in allen 16 Ländern. Die Pflicht selbst ist unstrittig; sehr unterschiedlich geregelt ist alles Weitere: Wie viele Stunden gelten als ausreichend? Muss die Teilnahme nachgewiesen werden? Wer entscheidet, ob eine Veranstaltung anerkannt wird, und wer trägt die Kosten? Auf diese Fragen gibt es keine bundesweit einheitliche Antwort, sondern 16 Antworten.

Die Verpflichtung speist sich in der Regel aus zwei Rechtsquellen: aus dem allgemeinen Beamtenrecht der Länder, das Beamtinnen und Beamte zur Erhaltung ihrer beruflichen Kompetenz anhält, und aus Schulgesetzen, Lehrerbildungsgesetzen oder Dienstordnungen, die diese Pflicht für den Schuldienst konkretisieren. Konkrete Zeitvorgaben – also eine Zahl, an der sich die Erfüllung messen lässt – machen jedoch nur drei Länder: Hamburg, Bremen und Bayern. In den übrigen 13 Ländern bleibt der Umfang unbestimmt. In der Praxis heißt das: Die Pflicht besteht, sie ist aber nicht quantifiziert und wird entsprechend selten formal überprüft.

Dieser Überblick ordnet den Rechtsrahmen ein, beschreibt die Anbieterlandschaft von den staatlichen Landesinstituten bis zu freien Trägern, erklärt Formate, Anerkennung und Nachweisführung und zeigt, wie Sie ein Angebot finden, das fachlich trägt und dienstlich anerkannt wird. Stand: Juli 2026 – prüfen Sie die aktuellen Regelungen bei Ihrem zuständigen Landesinstitut, der Schulaufsicht oder dem Kultus- beziehungsweise Bildungsministerium Ihres Landes. Fortbildungsverordnungen werden häufig novelliert; in Baden-Württemberg etwa war zuletzt eine Neufassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift in Abstimmung.

Warum Fortbildung im Lehrberuf strukturell notwendig ist

Die Lehrkräftebildung in Deutschland ist als Drei-Phasen-Modell angelegt: Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst und – als dritte Phase – Fort- und Weiterbildung. Diese Systematik ist inzwischen in Landesgesetzen ausdrücklich verankert, etwa im Lehrkräftebildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns. Der Gedanke dahinter ist schlicht: Studium und Referendariat umfassen zusammen rund sieben Jahre, die Berufstätigkeit dagegen drei bis vier Jahrzehnte. Was in der Ausbildung erworben wurde, deckt die Anforderungen dieses Zeitraums nicht ab.

Hinzu kommt, dass sich die Aufgaben des Berufs in kurzen Abständen verändern. Inklusion und sonderpädagogische Förderung im Regelsystem, sprachsensibler Fachunterricht, Ganztagsstrukturen, digitale Unterrichtsentwicklung und zuletzt der Umgang mit generativer Künstlicher Intelligenz sind Themen, die in vielen Lehramtsstudiengängen der Vergangenheit schlicht nicht vorkamen. Für den KI-Bereich hat sich daraus binnen weniger Jahre ein eigenes Fortbildungsfeld entwickelt, das wir in einem gesonderten Beitrag zu Fortbildungen für KI im Unterricht behandeln.

Ein dritter Grund liegt in der Personalstruktur. Da ein wachsender Teil der Neueinstellungen über Quer- und Seiteneinstiege erfolgt, übernimmt die Fortbildung zunehmend auch nachqualifizierende Aufgaben. Sie ist damit nicht mehr nur Aktualisierung vorhandener Kompetenz, sondern in Teilen Grundqualifizierung – mit entsprechenden Folgen für die Auslastung der Fortbildungssysteme und für die Kollegien, die Mentoring übernehmen.

Der Rechtsrahmen: eine Pflicht, 16 Ausgestaltungen

Woraus sich die Fortbildungspflicht ergibt

In den meisten Ländern greifen zwei Normebenen ineinander. Die erste ist das Landesbeamtengesetz: Es verpflichtet Beamtinnen und Beamte allgemein, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Die zweite Ebene ist schulspezifisch – ein Schulgesetz, ein Lehrerbildungsgesetz, eine Lehrerdienstordnung oder eine Fortbildungsverordnung. In Nordrhein-Westfalen verpflichtet beispielsweise § 57 des Schulgesetzes Lehrkräfte, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen; in Sachsen findet sich eine vergleichbare Regelung im Sächsischen Schulgesetz, in Niedersachsen im Niedersächsischen Schulgesetz, in Berlin im Berliner Schulgesetz.

Für angestellte Lehrkräfte gilt die beamtenrechtliche Grundlage nicht unmittelbar, wohl aber die schulrechtliche Pflicht und die arbeitsvertragliche Weisungsbindung. In der Fortbildungsfrage macht der Statusunterschied deshalb praktisch selten etwas aus.

Nur drei Länder nennen konkrete Zahlen

  • Hamburg: Die Lehrerarbeitszeitverordnung regelt die Fortbildungsverpflichtung ausdrücklich und zählt die Teilnahme zur Arbeitszeit. Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen beträgt der jährliche Umfang 30 Stunden, an beruflichen Schulen 45 Stunden.
  • Bremen: Die Lehrerfortbildungsverordnung verlangt mindestens 30 Fortbildungsstunden je Schuljahr. Nicht geleistete Stunden können im Einvernehmen mit der Schulleitung ins Folgejahr übertragen werden; für Teilzeitkräfte und für über das Kontingent hinaus geleistete Stunden gibt es eigene Übertragungsregeln.
  • Bayern: Auf Grundlage des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und der Lehrerdienstordnung sind zwölf Fortbildungstage à fünf Zeitstunden innerhalb von vier Schuljahren nachzuweisen. Ein Teil davon soll über schulinterne Fortbildung abgedeckt werden.

In den übrigen Ländern existiert keine Stundenvorgabe. Das heißt nicht, dass dort keine Pflicht bestünde – sie ist nur nicht messbar formuliert. Schleswig-Holstein hält in seiner Berichterstattung ausdrücklich fest, dass eine formale Überprüfung mangels Quantifizierung nicht stattfindet; ausgenommen sind Qualifikationen, die Voraussetzung für den Unterricht in bestimmten Bereichen sind, etwa der Erhalt der Rettungsfähigkeit für den Schwimmunterricht. Welches Land welche Regelung kennt, stellt unser Vergleich der Fortbildungspflicht in den 16 Bundesländern im Detail dar.

Wann die Schulleitung Fortbildung anordnen kann

Ein häufig unterschätzter Punkt: In etlichen Ländern kann die Schulleitung die Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme anordnen – unabhängig von einem Antrag der Lehrkraft. Nordrhein-Westfalen sieht das in § 59 Schulgesetz ausdrücklich und antragsunabhängig vor, Schleswig-Holstein im Lehrkräftebildungsgesetz bei besonderem Bedarf, Hessen nach Auswertung des Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche, Thüringen ebenfalls. In Sachsen-Anhalt können Lehrkräfte nach dem Schulgesetz zur Teilnahme verpflichtet werden. Regelungen zu Sanktionen bei Nichterfüllung der allgemeinen Fortbildungspflicht sind dagegen kaum ausdrücklich vorgesehen; gesteuert wird über Personalgespräche, Fortbildungsplanung und – wo vorhanden – die Nachweispflicht.

Die Anbieterlandschaft: wer Fortbildung macht

Staatliche Landesinstitute und Schulaufsicht

Den Kern bilden in allen Ländern staatliche Einrichtungen, meist ein zentrales Landesinstitut, ergänzt um regionale Strukturen. Beispiele sind das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung in Baden-Württemberg, die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen für Bayern, das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung mit vier regionalen Pädagogischen Zentren, das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt sowie – in Nordrhein-Westfalen – die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur, die dort mit den Bezirksregierungen zusammenarbeitet. Niedersachsen verantwortet die regionale Fortbildung über zwölf Kompetenzzentren, Mecklenburg-Vorpommern über die Regionalbereiche seines Landesinstituts.

Diese Angebote sind für Lehrkräfte des jeweiligen Landes in der Regel kostenfrei und gelten als dienstliche Fortbildung. Sie sind zugleich der einfachste Weg zur Anerkennung, weil die Anerkennungsfrage hier gar nicht erst entsteht.

Hochschulen

Alle Länder benennen Hochschulen als Teil der Fortbildungsstruktur. In der Praxis läuft das über Zentren für Lehrkräftebildung, fachdidaktische Arbeitsbereiche, Transferprojekte und Zertifikatsprogramme. Hochschulangebote sind fachlich oft anspruchsvoller und stärker forschungsbezogen als reine Praxisworkshops, dafür seltener unmittelbar unterrichtsnah – ein Unterschied, den Sie bei der Auswahl bewusst treffen sollten. Wer selbst in der Lehre an Hochschulen tätig ist oder in die Lehrkräftebildung wechseln möchte, findet die passenden Formate in unserem Bereich Hochschuldidaktik.

Freie, kirchliche und verbandliche Träger

Ergänzt wird das System durch ein breites Feld nichtstaatlicher Anbieter: Kirchen und Religionsgemeinschaften – insbesondere für den Religionsunterricht –, Fach- und Berufsverbände, Stiftungen, Medienzentren, Einrichtungen der Wirtschaft, kommunale Pädagogische Institute sowie kommerzielle Anbieter. Die Qualität ist hier heterogen, und die dienstliche Anerkennung ist nicht automatisch gegeben: In Sachsen etwa sind externe Partner ausdrücklich erst nach erfolgter Anerkennung Teil der Fortbildungsstruktur. Klären Sie deshalb vor der Anmeldung, ob und wie das Angebot in Ihrem Land angerechnet wird.

Formate: von 30 Minuten bis zur Weiterbildungsreihe

Das Formatspektrum hat sich in den vergangenen Jahren deutlich ausdifferenziert. Praktisch alle Länder bieten halbtägige und ganztägige Veranstaltungen an; mehrtägige Formate sowie Reihen mit mehreren Bausteinen innerhalb eines oder zweier Schuljahre sind ebenfalls verbreitet.

  • Kurzformate online: Hessen und Thüringen weisen ausdrücklich kurzformatige Online-Fortbildungen von etwa 30 bis 180 Minuten aus – niedrigschwellig und gut in den Schulalltag integrierbar, für sich allein aber selten wirksam.
  • Halbtags- und Tagesveranstaltungen: das Standardformat. Brandenburg plant einen großen Teil bewusst als maximal halbtägige Fortbildung, weil Veranstaltungen in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden sollen.
  • Wochenkurse: in mehreren Ländern verfügbar, in Sachsen-Anhalt ausschließlich in den Ferien.
  • Reihen und Bausteinformate: mehrere aufeinander bezogene Termine über ein oder zwei Schuljahre – fachlich die tragfähigste Variante, weil zwischen den Terminen Erprobung und Reflexion möglich werden.
  • Schulinterne Fortbildung (SchiLf): vom Kollegium selbst geplant und auf die Entwicklungsschwerpunkte der eigenen Schule bezogen.
  • Weiterbildungen und Zertifikatskurse: längerfristige Qualifizierungen, die zu einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder einer Funktion führen und in mehreren Ländern gesondert nachzuweisen sind.

Die schulinterne Variante hat eine Sonderstellung: Sie erreicht das gesamte Kollegium, lässt sich unmittelbar an das Schulprogramm koppeln und ist in Bayern sogar ausdrücklich Teil der Pflichterfüllung. Wie Sie eine SchiLf so aufsetzen, dass sie mehr ist als ein gefüllter pädagogischer Tag, beschreibt unser Leitfaden zur Planung schulinterner Fortbildung.

Anerkennung und Nachweis

Portfolio, Bescheinigung oder gar nichts

Die Nachweisregelungen zerfallen grob in drei Gruppen. Eine erste Gruppe verlangt ein förmliches Fortbildungs- oder Qualifizierungsportfolio. Hessen regelt das im Hessischen Lehrerbildungsgesetz: Lehrkräfte dokumentieren ihre Fortbildungen fortlaufend, legen die Nachweise auf Anforderung der Schulleitung vor, und die Auswertung des Portfolios ist Bestandteil der Mitarbeitergespräche. Thüringen sieht im Thüringer Lehrerbildungsgesetz ebenfalls ein Portfolio vor – dort ist der Nachweis erfolgreicher Qualifizierung sogar Voraussetzung für die Übernahme von Führungsaufgaben in Schule und Schulverwaltung. Auch Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Hamburg arbeiten mit Portfolios.

Eine zweite Gruppe verlangt einen Nachweis ohne feste Formvorgabe. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt der Nachweis gegenüber der Schulleitung jährlich durch Vorlage der Teilnahmebestätigung; in Brandenburg dient die Teilnahmebescheinigung dem Nachweis und wird als Kopie zur Personalakte genommen; Schleswig-Holstein verpflichtet zur Dokumentation und schreibt vor, welche Angaben die Bescheinigung mindestens enthalten muss. In einer dritten Gruppe von Ländern besteht keine ausdrückliche Nachweispflicht – dort bleibt die Dokumentation Ihnen überlassen.

Unabhängig von der Rechtslage gilt: Führen Sie eine eigene Übersicht. Sie brauchen sie spätestens bei Bewerbungen auf Funktionsstellen, bei einem Landeswechsel oder wenn Sie eine Weiterbildung anrechnen lassen wollen.

Was auf eine brauchbare Teilnahmebescheinigung gehört

  • Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers
  • Titel, Thema und inhaltliche Schwerpunkte der Veranstaltung
  • Datum und zeitlicher Umfang in Zeitstunden – nicht in Unterrichtsstunden
  • Anbieter und, falls einschlägig, Angabe der staatlichen Anerkennung oder einer Registriernummer
  • bei Zertifikatskursen: Art des Abschlusses und die Bedingungen, unter denen er erworben wurde

Die Angabe in Zeitstunden ist wichtiger, als sie wirkt: Wo Stundenvorgaben gelten, rechnen die Länder in 60-Minuten-Einheiten. Eine Bescheinigung über „acht Unterrichtsstunden“ ist im Zweifel eine Bescheinigung über sechs Zeitstunden.

Kosten, Arbeitszeit und Dienstbefreiung

Angebote der staatlichen Landesinstitute sind für Lehrkräfte des jeweiligen Landes im Regelfall kostenfrei; Reise- und Übernachtungskosten werden nach Reisekostenrecht erstattet, allerdings oft nur im Rahmen begrenzter Budgets. Bei externen Anbietern fallen Teilnahmegebühren an, die je nach Land und Haushaltslage ganz, teilweise oder gar nicht übernommen werden. Manche Länder statten die Einzelschule mit einem eigenen Fortbildungsbudget aus – Bremen etwa –, sodass die Entscheidung an der Schule liegt.

Der zeitliche Rahmen ist ähnlich uneinheitlich. Hamburg zählt die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ausdrücklich zur Arbeitszeit. In anderen Ländern soll Fortbildung grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden: Mecklenburg-Vorpommern sieht im begründeten Ausnahmefall bis zu fünf Tage Dienstbefreiung im Schuljahr vor, sofern dadurch kein Unterricht ausfällt; in Thüringen kann die Schulleitung für anerkannte Veranstaltungen Dienstbefreiung gewähren. In Nordrhein-Westfalen setzt die Genehmigung während der Unterrichtszeit in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen beziehungsweise nachgeholt wird.

Fortbildungskosten, die Sie selbst tragen, sind in aller Regel beruflich veranlasst und damit steuerlich ansetzbar – wie das funktioniert und was Sie belegen müssen, erklärt unser Beitrag dazu, Weiterbildung von der Steuer abzusetzen. Der gesetzliche Bildungsurlaub der Länder ist für verbeamtete Lehrkräfte dagegen meist nicht einschlägig, für angestellte Beschäftigte je nach Landesgesetz teilweise schon; maßgeblich ist das Bildungsfreistellungsgesetz Ihres Landes.

Passende Angebote finden und beurteilen

Der erste Anlaufpunkt ist immer das Fortbildungsportal Ihres Landes, über das die staatlichen Angebote ausgeschrieben und Anmeldungen abgewickelt werden; Bayern nutzt dafür beispielsweise eine zentrale Online-Plattform, andere Länder betreiben vergleichbare Kataloge über ihr Landesinstitut. Die zweite Quelle ist die Fortbildungsplanung Ihrer Schule, die in mehreren Ländern verbindlich je Schuljahr aufzustellen ist und die Entwicklungsschwerpunkte des Kollegiums abbildet.

Für die inhaltliche Beurteilung hat sich in der Forschung ein recht stabiler Kriterienkatalog etabliert. Als wirksam gelten Fortbildungen vor allem dann, wenn sie fachlich und fachdidaktisch konkret werden, Input-, Erprobungs- und Reflexionsphasen verbinden, Rückmeldung und Coaching vorsehen, kollegiale Zusammenarbeit anstoßen und über einen angemessenen Zeitraum laufen – so lange wie nötig, so kurz wie möglich. Praktisch heißt das:

  • Bevorzugen Sie bei gleichem Thema Reihen mit Erprobungsphase gegenüber isolierten Einzelterminen.
  • Achten Sie darauf, ob konkretes Unterrichtsmaterial, Aufgabenformate oder Diagnoseinstrumente mitgeliefert werden.
  • Prüfen Sie, ob die Referentinnen und Referenten eigene Schulpraxis haben oder ausschließlich Produktwissen vermitteln.
  • Klären Sie die Anerkennung vorab, wenn der Anbieter nicht staatlich ist.
  • Melden Sie sich möglichst zu zweit oder zu dritt aus einem Kollegium an – die Wahrscheinlichkeit, dass etwas im Unterricht ankommt, steigt erheblich.

Sonderfall: Qualifizierung von Quer- und Seiteneinsteigenden

Ein wachsender Teil der Fortbildungskapazität fließt in die Nachqualifizierung von Personen, die ohne Lehramtsstudium in den Schuldienst gekommen sind. Die Länder haben dafür eigene berufsbegleitende Programme aufgebaut; die Kultusministerkonferenz hat 2024 zusätzlich mit Beschlüssen zu weiteren Wegen ins Lehramt – darunter Ein-Fach-Lehrkräfte, duale Lehramtsstudiengänge und Quereinstiegs-Masterstudiengänge – einen gemeinsamen Rahmen geschaffen, den die Länder jeweils eigenständig ausfüllen. Für Lehrkräfte im Bestand ist das insofern relevant, als Mentoring und Begleitung von Seiteneinsteigenden zunehmend als eigene Aufgabe im Kollegium anfällt. Voraussetzungen, Programmstrukturen und Belastungsfragen behandelt unser Beitrag zum Quer- und Seiteneinstieg ins Lehramt.

So gehen Sie vor

  • Rechtslage klären: Sehen Sie nach, ob Ihr Land eine Stundenvorgabe und eine Nachweispflicht kennt. Danach richtet sich, wie formal Sie dokumentieren müssen.
  • Bedarf bestimmen: Formulieren Sie zwei bis drei konkrete Ziele – ein Fach, eine Jahrgangsstufe, ein Problem. „Digitalisierung“ ist kein Fortbildungsziel, „Leistungsbewertung in Klasse 9 unter KI-Bedingungen“ schon.
  • Mit der Schulentwicklung abgleichen: Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben zur Fortbildungsplanung der Schule passt. Das erhöht die Chance auf Genehmigung und auf Umsetzung.
  • Format wählen: Für Kompetenzaufbau eine Reihe, für erste Orientierung ein Kurzformat, für Kollegiumsentwicklung eine schulinterne Veranstaltung.
  • Genehmigung und Anerkennung sichern: Antrag rechtzeitig stellen, bei externen Anbietern die Anerkennung schriftlich klären, die Kostenfrage vorab besprechen.
  • Dokumentieren und auswerten: Bescheinigung ablegen, im Portfolio ergänzen und nach einigen Wochen prüfen, was tatsächlich im Unterricht angekommen ist.

Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Die Anerkennung externer Angebote sollte vor der Anmeldung geklärt sein, nicht danach. Und der Transfer in den Unterricht entscheidet über den Nutzen: Eine Fortbildung, an deren Ergebnisse sich nach vier Wochen niemand mehr erinnert, hat formal eine Stundenvorgabe erfüllt und inhaltlich nichts bewirkt.

Häufige Fragen

Sind Lehrkräfte in Deutschland zur Fortbildung verpflichtet?

Ja. In allen 16 Ländern besteht eine allgemeine Fortbildungspflicht, die sich meist aus dem Landesbeamtengesetz und zusätzlich aus dem Schul-, Lehrerbildungs- oder Dienstordnungsrecht ergibt. Die Pflicht selbst ist damit unstrittig. Unterschiedlich geregelt ist lediglich, ob ein bestimmter Stundenumfang vorgeschrieben ist und ob die Teilnahme nachgewiesen werden muss. In den meisten Ländern fehlt eine konkrete Zahl.

Wie viele Fortbildungsstunden muss ich pro Jahr nachweisen?

Das hängt vom Land ab. Konkrete Vorgaben machen nur Hamburg, Bremen und Bayern: Hamburg 30 Stunden jährlich an allgemeinbildenden und 45 Stunden an beruflichen Schulen, Bremen mindestens 30 Stunden je Schuljahr, Bayern zwölf Fortbildungstage à fünf Zeitstunden in vier Schuljahren. In den übrigen Ländern gibt es keine feste Stundenvorgabe. Prüfen Sie die aktuelle Fassung der Regelung Ihres Landes.

Wer bezahlt die Fortbildung und findet sie in der Arbeitszeit statt?

Angebote der staatlichen Landesinstitute sind für Lehrkräfte des Landes meist kostenfrei, Reisekosten werden nach Reisekostenrecht erstattet. Bei externen Anbietern hängt die Kostenübernahme vom Land und teilweise vom Budget der Einzelschule ab. Hamburg rechnet Fortbildung zur Arbeitszeit; andere Länder verlangen sie grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit und gewähren nur begrenzt Dienstbefreiung.

Werden Angebote privater Anbieter dienstlich anerkannt?

Nicht automatisch. Staatliche Landesinstitute, Schulaufsicht und regionale Einrichtungen gelten ohne Weiteres als dienstliche Fortbildung. Bei Hochschulen, Verbänden, Stiftungen und kommerziellen Anbietern verlangen mehrere Länder eine förmliche Anerkennung des Angebots oder des Trägers. Klären Sie die Anrechnung deshalb vor der Anmeldung mit der Schulleitung oder dem zuständigen Landesinstitut, nicht erst mit der Rechnung.

Was gehört in ein Fortbildungsportfolio?

Sinnvoll sind Teilnahmebescheinigungen mit Name, Thema und inhaltlichen Schwerpunkten, Datum, Umfang in Zeitstunden sowie Angabe des Anbieters. In Ländern mit Portfoliopflicht – etwa Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Hamburg – wird das Portfolio in Mitarbeitergesprächen ausgewertet. Ergänzen Sie eigene Notizen dazu, was Sie konkret im Unterricht umgesetzt haben.

Kann die Schulleitung mich zu einer Fortbildung verpflichten?

In mehreren Ländern ja. Nordrhein-Westfalen sieht eine antragsunabhängige Verpflichtung durch die Schulleitung vor, Schleswig-Holstein bei besonderem Bedarf, Hessen nach Auswertung des Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche, Thüringen ebenfalls. Ausdrückliche Sanktionen bei Nichterfüllung der allgemeinen Fortbildungspflicht sind dagegen kaum geregelt; gesteuert wird über Personalgespräche und Fortbildungsplanung.

Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag geben den Stand der unten genannten Quellen wieder. Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung bei der herausgebenden Stelle.

  1. Lehrkräftefortbildung in den Ländern – Sachstandserhebung (Stand: 22.02.2026)Kultusministerkonferenz (KMK) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Fortbildungspflicht und Rechtsgrundlagen aller 16 Länder; Stundenvorgaben Hamburg 30 h bzw. 45 h an beruflichen Schulen und Bremen 30 h; Landesinstitute und regionale Strukturen; Formatspektrum inkl. Kurzformate 30–180 Minuten; Anordnungsbefugnis der Schulleitung; Dienstbefreiung bis zu fünf Tage in Mecklenburg-Vorpommern
  2. Rechtliche Hinweise für den Bereich der LehrerfortbildungBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Bayerische Vorgabe von zwölf Fortbildungstagen à fünf Zeitstunden in vier Schuljahren sowie deren Rechtsgrundlagen (Art. 20 BayLBG, § 9a LDO) und der Anteil schulinterner Fortbildung
  3. Verwaltungsvorschriften über die Fortbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VV-LKFB)Land Brandenburg, Vorschriftensystem BRAVORS · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Brandenburger Nachweisführung: Teilnahmebescheinigung als Nachweis der Fortbildungspflicht und Aufnahme als Kopie in die Personalakte
  4. Kuschel, J., Richter, D. & Lazarides, R. (2020): Wie relevant ist die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung für Lehrkräfte? Zeitschrift für Bildungsforschung (DOI 10.1007/s35834-020-00274-3)Springer / Volltext bereitgestellt vom Deutschen Schulportal (Robert Bosch Stiftung) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Systematik der Nachweispflichten und die Einteilung der Länder in Gruppen mit und ohne konkrete Fortbildungs- bzw. Nachweispflicht
  5. Lipowsky, F. (Universität Kassel): Fortbildungen für Lehrkräfte wirksam gestalten – Was sagt die Wissenschaft? (Vortrag vom 23.11.2017)Qualitätsoffensive Lehrerbildung (BMBF) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Kriterien wirksamer Fortbildung: Verknüpfung von Input-, Erprobungs- und Reflexionsphasen, Feedback und Coaching, kollegiale Kooperation, angemessene Dauer
  6. Gestaltung von zusätzlichen Wegen ins Lehramt – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.06.2024Kultusministerkonferenz (KMK) / Nachweis über den Deutschen Bildungsserver · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: KMK-Beschluss 2024 zu zusätzlichen Wegen ins Lehramt: Ein-Fach-Lehrkräfte, duale Lehramtsstudiengänge und Quereinstiegs-Masterstudiengänge