Qualifizierungschancengesetz: Weiterbildungsförderung für Beschäftigte

Weiterbildungsförderung gilt vielen als Instrument für Arbeitslose. Für Beschäftigte gibt es jedoch einen eigenständigen Förderweg: § 82 SGB III. Er ist unter dem Namen des Gesetzes bekannt geblieben, das ihn 2019 in seiner heutigen Form eingeführt hat – dem Qualifizierungschancengesetz. Gefördert werden können Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis, unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße.

Die Förderung besteht aus zwei Komponenten: einem Zuschuss zu den Lehrgangskosten und einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit, in der die Beschäftigten wegen der Weiterbildung nicht arbeiten. Beide Quoten sind nach Betriebsgröße gestaffelt – kleine Betriebe erhalten mehr, große weniger. Der Antrag läuft in der Praxis über den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.

Dieser Beitrag ordnet ein, wer gefördert werden kann, welche Anforderungen die Maßnahme erfüllen muss, wie hoch die Zuschüsse ausfallen und wie sich der Weg vom Bildungsgutschein unterscheidet. Den Gesamtüberblick über alle Finanzierungswege finden Sie unter Weiterbildung finanzieren.

Vom Qualifizierungschancengesetz zu § 82 SGB III

Das Qualifizierungschancengesetz trat zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sein erklärtes Ziel war es, die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Qualifikation, Alter und Betriebsgröße zu öffnen. Ergänzt wurde es 2020 durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz. Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung von 2023 hat § 82 SGB III schließlich reformiert und zum 1. April 2024 mit dem Qualifizierungsgeld (§§ 82a und 82b SGB III) ein weiteres Instrument daneben gestellt.

Maßgeblich ist deshalb heute der Wortlaut des § 82 SGB III, nicht die Bezeichnung des ursprünglichen Gesetzes. Wer nach älteren Ratgebertexten sucht, stößt noch häufig auf Voraussetzungen wie eine Betroffenheit vom Strukturwandel oder eine Tätigkeit in einem Engpassberuf. Der aktuelle Gesetzestext des § 82 Absatz 1 SGB III enthält diese Merkmale nicht mehr.

Wer gefördert werden kann

§ 82 Absatz 1 SGB III knüpft die Förderung an fünf Bedingungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Vermittelt werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
  • Der Erwerb des Berufsabschlusses – mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer – liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
  • Die Beschäftigten haben in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach § 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen.
  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
  • Maßnahme und Träger sind zugelassen – nach den §§ 176 und 180 SGB III auf Grundlage der AZAV.

Ausgeschlossen ist die Förderung von Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ohnehin verpflichtet ist. Pflichtunterweisungen, gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsschulungen oder berufsrechtliche Pflichtfortbildungen kommen also nicht in Betracht. Für Lehrkräfte im Schuldienst bedeutet das: Die landesrechtliche Fortbildungspflicht lässt sich über diesen Weg nicht finanzieren.

Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer geförderten Maßnahme werden nach § 82 Absatz 8 SGB III übernommen.

Wie hoch die Förderung ausfällt

Das Gesetz beschreibt die Lehrgangskosten aus der Perspektive des Arbeitgebers: § 82 Absatz 2 SGB III legt fest, welcher Kostenanteil des Arbeitgebers als angemessen gilt. Den verbleibenden Anteil kann die Agentur für Arbeit übernehmen. Beim Arbeitsentgeltzuschuss nennt § 82 Absatz 3 SGB III umgekehrt direkt die Förderquote.

BetriebsgrößeAngemessener Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten (§ 82 Abs. 2)Zuschuss zum Arbeitsentgelt (§ 82 Abs. 3 Satz 4)
weniger als 50 Beschäftigtesoll entfallen – die Lehrgangskosten können vollständig übernommen werdenbis zu 75 Prozent
mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte50 Prozentbis zu 50 Prozent
500 Beschäftigte oder mehr75 Prozentbis zu 25 Prozent
Staffelung nach Betriebsgröße gemäß § 82 SGB III (Stand: Juli 2026). Es handelt sich um Ermessensleistungen; die tatsächliche Bewilligung erfolgt im Einzelfall.

Der Arbeitsentgeltzuschuss bemisst sich nach § 82 Absatz 3 Sätze 2 und 3 SGB III am anteiligen Arbeitsentgelt für die weiterbildungsbedingten Zeiten ohne Arbeitsleistung, einschließlich des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er wird an den Arbeitgeber gezahlt – er ersetzt also dessen Lohnaufwand für die Freistellung, nicht ein Einkommen der Beschäftigten.

Sonderfall: Beschäftigte ohne Berufsabschluss

Erfüllen Beschäftigte die Voraussetzungen einer Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 SGB III, sieht § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB III eine Besserstellung vor: Der Zuschuss kann bis zur vollen Höhe des anteiligen Arbeitsentgelts für die weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten erbracht werden – ohne die Staffelung nach Betriebsgröße.

Bonus bei Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

§ 82 Absatz 4 SGB III belohnt kollektivrechtlich verankerte Weiterbildung. Liegt eine Betriebsvereinbarung über berufliche Weiterbildung oder ein Tarifvertrag mit betriebsbezogenen Weiterbildungsregelungen vor, verringert sich der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Zugleich können die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

Entlastung bei älteren und schwerbehinderten Beschäftigten

Nach § 82 Absatz 2 Satz 4 SGB III soll in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die teilnehmende Person bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX ist.

Für die Betriebsgröße zählt nicht nur der einzelne Betrieb: § 82 Absatz 6 SGB III stellt auf sämtliche Beschäftigte des Unternehmens und – bei Konzernzugehörigkeit – des Konzerns ab. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt: bis zehn Wochenstunden mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,50 und bis 30 Stunden mit 0,75.

Rolle des Arbeitgebers und des Betriebsrats

Ohne den Arbeitgeber funktioniert dieser Förderweg nicht. Er stellt frei, beteiligt sich in der Regel an den Lehrgangskosten und ist Adressat des Entgeltzuschusses. Das Gesetz sieht deshalb auch ein gebündeltes Verfahren vor: Nach § 82 Absatz 5 SGB III kann der Arbeitgeber den Antrag für mehrere Beschäftigte stellen, wenn diese hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf vergleichbar sind und die Betroffenen oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis erklärt haben. Die Agentur für Arbeit kann die Leistungen dann pauschalierend als Gesamtleistung bewilligen.

Der Betriebsrat kommt an mehreren Stellen ins Spiel. Er kann das Einverständnis für das Sammelantragsverfahren erklären, er ist Vertragspartner einer Betriebsvereinbarung, die den Fünf-Prozentpunkte-Bonus nach § 82 Absatz 4 SGB III auslöst, und er wirkt über die Beteiligungsrechte bei der betrieblichen Berufsbildung mit. Für Bildungseinrichtungen, die solche Prozesse selbst steuern, ist der Vergleich zur schulinternen Fortbildungsplanung aufschlussreich: Auch dort entscheidet die kollektive Bedarfsklärung über den Erfolg.

Weil der Arbeitgeber die Freistellung tragen muss, entscheidet die betriebliche Personalplanung faktisch mit darüber, ob eine Förderung zustande kommt – nicht allein die Agentur für Arbeit.

Der Antragsweg

Der Ablauf folgt in der Praxis diesen Schritten:

  1. Bedarf im Betrieb klären. Beschäftigte besprechen das Weiterbildungsinteresse zunächst mit dem Arbeitgeber; ohne Freistellung und Kostenbeteiligung ist die Förderung nicht darstellbar.
  2. Kontakt zum Arbeitgeber-Service. Der Arbeitgeber-Service der örtlichen Agentur für Arbeit ist die zuständige Anlaufstelle für betriebliche Qualifizierungsberatung; Beschäftigte können sich zusätzlich individuell beraten lassen.
  3. Zugelassene Maßnahme auswählen. Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein. Zugelassene Angebote finden Sie über das nationale Onlineportal „mein NOW“.
  4. Antrag stellen – vor Beginn der Maßnahme. Möglich ist ein Einzelantrag oder das Sammelantragsverfahren nach § 82 Absatz 5 SGB III. Die Bundesagentur bietet dafür den eService „Förderung anfragen“ an.
  5. Bewilligung abwarten. Erst danach Verträge mit dem Bildungsträger abschließen; die Förderung ist eine Ermessensleistung und wird nicht rückwirkend erteilt.
  6. Nachweise führen. Bei Sammelanträgen muss der Arbeitgeber die Weiterleitung der Leistungen spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachweisen (§ 82 Absatz 5 SGB III).

Nach § 82 Absatz 6 SGB III findet § 81 Absatz 4 SGB III entsprechend Anwendung: Auch hier kann ein Bildungsgutschein ausgestellt werden, der zusätzlich in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt sein darf. Die Agentur kann bei Beschäftigten allerdings auf die Ausstellung verzichten, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte einverstanden sind.

Abgrenzung: § 82, Bildungsgutschein und Qualifizierungsgeld

Drei Instrumente werden regelmäßig verwechselt. Der entscheidende Unterschied liegt in Zielgruppe und Anlass:

  • Bildungsgutschein nach § 81 SGB III: für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen. Voraussetzung ist die Notwendigkeit zur Eingliederung oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit. Details im Beitrag Bildungsgutschein beantragen.
  • Förderung Beschäftigter nach § 82 SGB III: für Menschen im bestehenden Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitsplatz gefährdet sein muss. Gefördert werden Lehrgangskosten und – über den Arbeitgeber – das Arbeitsentgelt.
  • Qualifizierungsgeld nach den §§ 82a und 82b SGB III: seit 1. April 2024 eine Entgeltersatzleistung für Betriebe im Strukturwandel. Sie setzt nach § 82a Absatz 2 SGB III voraus, dass strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betreffen – in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten genügen 10 Prozent – und dass eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dazu besteht. Der Arbeitgeber finanziert die Weiterbildung; das Qualifizierungsgeld beträgt nach § 82b SGB III 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
  • Aufstiegs-BAföG: für Aufstiegsfortbildungen mit öffentlich-rechtlicher Prüfung, unabhängig vom Arbeitgeber. Siehe Aufstiegs-BAföG (AFBG).

Für die zeitliche Seite der Weiterbildung bleibt der Bildungsurlaub ein eigenständiger Baustein: Er regelt die bezahlte Freistellung, nicht die Finanzierung der Kursgebühren, und lässt sich mit einer Förderung nach § 82 SGB III grundsätzlich kombinieren.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie die formalen Schwellen: mehr als 120 Stunden Maßnahmedauer, Berufsabschluss mindestens zwei Jahre her, keine geförderte Weiterbildung nach § 82 SGB III in den letzten zwei Jahren.
  2. Klären Sie, ob die Maßnahme über eine reine Anpassungsfortbildung hinausgeht – rein arbeitsplatzbezogene Kurzschulungen sind ausgeschlossen.
  3. Ermitteln Sie die Betriebsgröße nach § 82 Absatz 6 SGB III einschließlich Unternehmens- und Konzernbezug und der anteiligen Zählung von Teilzeitkräften.
  4. Prüfen Sie, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur Weiterbildung besteht – das verschiebt die Quoten um jeweils fünf Prozentpunkte.
  5. Suchen Sie eine AZAV-zugelassene Maßnahme und halten Sie die Maßnahmenummer bereit.
  6. Nehmen Sie über den Arbeitgeber-Service Kontakt auf und stellen Sie den Antrag vor Maßnahmebeginn.
  7. Dokumentieren Sie Freistellungszeiten sauber – sie sind die Bemessungsgrundlage des Entgeltzuschusses.

Stand: Juli 2026 – Fördersätze, Schwellenwerte und Verfahren ändern sich; prüfen Sie die aktuellen Angaben bei der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) und im Gesetzestext des SGB III auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.

Häufige Fragen

Was regelt das Qualifizierungschancengesetz?

Das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz hat die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis geöffnet – unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße. Maßgeblich ist heute der Wortlaut des § 82 SGB III, der 2020 durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz und 2023 durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung mehrfach geändert wurde.

Welche Voraussetzungen muss die Weiterbildung erfüllen?

§ 82 Absatz 1 SGB III verlangt fünf Punkte: Die Maßnahme geht über rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinaus, der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück, in den letzten zwei Jahren wurde keine Förderung nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen, die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden und sowohl Maßnahme als auch Träger sind nach AZAV zugelassen.

Wie hoch sind die Zuschüsse nach Betriebsgröße?

Bei den Lehrgangskosten gilt nach § 82 Absatz 2 SGB III ein Arbeitgeberanteil von 50 Prozent in Betrieben mit 50 bis unter 500 Beschäftigten und 75 Prozent ab 500 Beschäftigten; in Betrieben unter 50 Beschäftigten soll von einer Beteiligung abgesehen werden. Der Arbeitsentgeltzuschuss beträgt nach § 82 Absatz 3 SGB III bis zu 75, 50 beziehungsweise 25 Prozent.

Bringt eine Betriebsvereinbarung Vorteile?

Ja. Liegt eine Betriebsvereinbarung über berufliche Weiterbildung oder ein Tarifvertrag mit betriebsbezogenen Weiterbildungsregelungen vor, verringert sich der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten nach § 82 Absatz 4 SGB III unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Zugleich können die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt um fünf Prozentpunkte erhöht werden.

Wer stellt den Antrag – Betrieb oder Beschäftigte?

Beides ist möglich. Üblich ist der Weg über den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Nach § 82 Absatz 5 SGB III kann der Arbeitgeber den Antrag auch für mehrere vergleichbare Beschäftigte stellen, wenn diese oder die Betriebsvertretung zustimmen. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden; eine rückwirkende Bewilligung ist nicht vorgesehen.

Worin unterscheidet sich § 82 SGB III vom Bildungsgutschein?

Der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III setzt Arbeitslosigkeit oder drohende Arbeitslosigkeit voraus und dient der Eingliederung in Arbeit. § 82 SGB III fördert dagegen Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitsplatz gefährdet sein muss, und beteiligt den Arbeitgeber an den Kosten. Daneben steht seit April 2024 das Qualifizierungsgeld für Betriebe im Strukturwandel.

Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag geben den Stand der unten genannten Quellen wieder. Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung bei der herausgebenden Stelle.

  1. § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Alle fünf Fördervoraussetzungen des Absatzes 1 einschließlich der Grenze von mehr als 120 Stunden, die Arbeitgeberanteile an den Lehrgangskosten von 50 und 75 Prozent, die Arbeitsentgeltzuschüsse von 75, 50 und 25 Prozent, die Fünf-Prozentpunkte-Regel bei Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, die Entlastung ab 45 Jahren und bei Schwerbehinderung, das Sammelantragsverfahren sowie die Zählweise der Betriebsgröße. Der geltende Wortlaut enthält weder ein Merkmal „Strukturwandel“ oder „Engpassberuf“ noch eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte.
  2. § 82a SGB III – QualifizierungsgeldBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die betrieblichen Voraussetzungen des Qualifizierungsgeldes: strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bei mindestens 20 Prozent der Beschäftigten, 10 Prozent in Betrieben unter 250 Beschäftigten, Finanzierung durch den Arbeitgeber sowie Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
  3. § 82b SGB III – Höhe und Bemessung des QualifizierungsgeldesBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Sätze von 67 und 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
  4. § 81 SGB III – GrundsatzBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Abgrenzung zum Bildungsgutschein, den Fördertatbestand bei fehlendem Berufsabschluss nach Absatz 2, auf den § 82 Absatz 3 verweist, sowie die Möglichkeit, bei Beschäftigten auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins zu verzichten.
  5. § 176 SGB III – Grundsatz (Zulassung von Trägern und Maßnahmen)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Dass Träger eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle benötigen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III zusätzlich zulassungspflichtig sind.
  6. § 180 SGB III – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen WeiterbildungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die inhaltlichen Zulassungsanforderungen an geförderte Weiterbildungsmaßnahmen, auf die § 82 Absatz 1 Nummer 5 SGB III verweist.
  7. QualifizierungschancengesetzBundesministerium für Arbeit und Soziales · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2019, den amtlichen Titel „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ und das Ziel, die Weiterbildungsförderung unabhängig von Qualifikation, Alter und Betriebsgröße zu öffnen.
  8. Arbeit-von-morgen-GesetzBundesministerium für Arbeit und Soziales · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Ergänzung des Qualifizierungschancengesetzes im Jahr 2020 und die Absenkung der Mindestdauer von 160 auf 120 Stunden. Die dort beschriebenen Aufschläge von zehn Prozentpunkten geben den Rechtsstand von 2020 wieder und finden sich im heutigen § 82 SGB III nicht mehr.
  9. Gesetz zur Stärkung der Aus- und WeiterbildungsförderungBundesministerium für Arbeit und Soziales · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Reform des § 82 SGB III und die Einführung des Qualifizierungsgeldes zum 1. April 2024.
  10. Förderung der beruflichen Weiterbildung von BeschäftigtenBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Den Antragsweg über die Agentur für Arbeit einschließlich Sammelantragsverfahren und eService „Förderung anfragen“ sowie die Abgrenzung von Individualverfahren und Qualifizierungsgeld aus Sicht der Bundesagentur.