Bildungsgutschein beantragen: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten

Der Bildungsgutschein ist das bekannteste Instrument der Weiterbildungsförderung in Deutschland – und zugleich das am häufigsten missverstandene. Er ist kein Antragsformular, das man ausfüllt und einreicht, sondern eine Bescheinigung: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter bestätigt darin, dass die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung vorliegen. Erst mit dieser Bescheinigung in der Hand suchen Sie sich einen zugelassenen Bildungsträger und lösen den Gutschein dort ein.

Die Rechtsgrundlage steht in den §§ 81 ff. des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Wichtig für die Erwartungshaltung: In aller Regel handelt es sich um eine Ermessensleistung. Es gibt also – von einer gesetzlich geregelten Ausnahme abgesehen – keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass eine bestimmte Weiterbildung finanziert wird. Über die Bewilligung entscheidet die Vermittlungsfachkraft im Einzelfall und mit Blick auf die Lage am Arbeitsmarkt.

Dieser Beitrag ordnet ein, wer den Bildungsgutschein erhalten kann, welche Kosten er abdeckt, wie lange er gilt und woran Anträge in der Praxis häufig scheitern. Einen Überblick über alle Förderwege – vom Aufstiegs-BAföG bis zum Bildungsurlaub – finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag Weiterbildung finanzieren.

Was der Bildungsgutschein rechtlich ist

§ 81 Absatz 4 SGB III formuliert es knapp: Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird „das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein)“. Der Gutschein ist damit ein Verwaltungsakt, der eine Zusage dokumentiert – die Kostenübernahme selbst erfolgt später gegenüber dem Bildungsträger, dem Sie den Gutschein vor Kursbeginn vorlegen. Der Träger rechnet die Lehrgangskosten in der Regel direkt mit der Agentur für Arbeit ab (§ 83 Absatz 2 SGB III); Sie treten finanziell nicht in Vorleistung.

Nach § 81 Absatz 1 SGB III müssen drei Bedingungen zusammenkommen: Die Weiterbildung muss notwendig sein, um Sie bei Arbeitslosigkeit einzugliedern oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden; die Agentur für Arbeit muss Sie vor Beginn der Teilnahme beraten haben; und sowohl die Maßnahme als auch der Träger müssen für die Förderung zugelassen sein. Fehlt eine dieser drei Bedingungen, ist eine Förderung ausgeschlossen – insbesondere die Beratung vor Maßnahmebeginn ist eine harte Hürde.

Ermessensleistung – mit einer wichtigen Ausnahme

Für die Regelfälle gilt: „können … gefördert werden“. Anders liest sich § 81 Absatz 2 SGB III für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses. Dort heißt es „wird … gefördert“. Wer über keinen anerkannten Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer verfügt – oder wer mehr als vier Jahre an- oder ungelernt gearbeitet hat und im erlernten Beruf voraussichtlich nicht mehr arbeiten kann –, hat bei Eignung und Erfolgsaussicht deutlich bessere Karten. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege ab Pflegegrad 2 werden dabei wie Beschäftigungszeiten behandelt.

Auch für den nachträglichen Hauptschulabschluss (§ 81 Absatz 3 SGB III) und für den Erwerb von Grundkompetenzen (§ 81 Absatz 3a SGB III) sieht das Gesetz eigene Fördertatbestände vor.

Wer einen Bildungsgutschein erhalten kann

Die typischen Konstellationen, in denen ein Bildungsgutschein in Betracht kommt:

  • Arbeitslose, bei denen eine Qualifizierung die Vermittlungschancen messbar verbessert.
  • Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte, etwa bei befristetem Vertrag, angekündigtem Stellenabbau oder wegfallendem Tätigkeitsfeld.
  • Menschen ohne verwertbaren Berufsabschluss, die eine Umschulung mit anerkanntem Abschluss anstreben – hier greift der Fördertatbestand des § 81 Absatz 2 SGB III.
  • Beschäftigte im bestehenden Arbeitsverhältnis, allerdings über einen eigenständigen Förderweg; dazu mehr im Beitrag zum Qualifizierungschancengesetz.
  • Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, für die das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit zuständig ist; die Fördervorschriften des SGB III werden im SGB II entsprechend angewendet.

Nicht gefördert werden dagegen Maßnahmen, die überwiegend allgemeinbildende Inhalte vermitteln oder auf einen Hochschulabschluss gerichtet sind (§ 180 Absatz 3 SGB III). Ein berufsbegleitendes Masterstudium lässt sich über den Bildungsgutschein also nicht finanzieren – dafür kommen andere Wege in Betracht, etwa der steuerliche Abzug der Weiterbildungskosten.

Welche Kosten der Bildungsgutschein abdeckt

§ 83 Absatz 1 SGB III zählt die förderfähigen Weiterbildungskosten abschließend auf. Sie gehen deutlich über die reine Kursgebühr hinaus – ein Punkt, der im Beratungsgespräch oft untergeht:

KostenartRechtsgrundlageWas übernommen wird
Lehrgangskosten§ 84 SGB IIILehrgangsgebühren einschließlich erforderlicher Lernmittel, notwendiger sozialpädagogischer Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke; Gebühren für geregelte Zwischen- und Abschlussprüfungen; Kosten einer notwendigen Eignungsfeststellung
Fahrkosten§ 85 SGB III i. V. m. § 63 SGB IIIPendelfahrten zwischen Unterkunft und Bildungsstätte; angesetzt wird der Preis des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse. Bei anderen Verkehrsmitteln gilt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Bundesreisekostengesetz (20 Cent je Kilometer)
Auswärtige Unterbringung§ 86 Nummer 1 SGB IIIbis zu 60 Euro je Tag, höchstens 420 Euro je Kalendermonat
Verpflegung§ 86 Nummer 2 SGB IIIbis zu 24 Euro je Tag, höchstens 168 Euro je Kalendermonat
Kinderbetreuung§ 87 SGB IIIPauschale von 160 Euro monatlich je aufsichtsbedürftigem Kind
Förderfähige Weiterbildungskosten nach §§ 83 bis 87 SGB III (Stand: Juli 2026).

Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Erstens werden Unterbringung und Verpflegung nur übernommen, wenn eine auswärtige Unterbringung tatsächlich erforderlich ist. Zweitens begrenzt § 63 Absatz 3 SGB III die Erstattung von Pendelfahrten der Höhe nach auf den Betrag, der für Unterbringung und Verpflegung nach § 86 SGB III insgesamt möglich wäre. Wer sehr weit pendelt, stößt hier an eine Deckelung.

Der Lebensunterhalt gehört ausdrücklich nicht zu den Weiterbildungskosten. Er läuft während der Maßnahme über das Arbeitslosengeld beziehungsweise das Bürgergeld weiter; wie sich die Teilnahme auf die Restdauer Ihres Arbeitslosengeldanspruchs auswirkt, klären Sie im Beratungsgespräch.

Der Ablauf: vom Beratungsgespräch bis zur Einlösung

Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben und lässt sich nicht umstellen. Wer den Kurs zuerst bucht und danach zur Agentur geht, verliert den Anspruch.

  1. Termin vereinbaren. Melden Sie sich bei Ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihrem Jobcenter und bitten Sie ausdrücklich um ein Beratungsgespräch zur beruflichen Weiterbildung.
  2. Beratungsgespräch führen. Hier wird geklärt, ob die Weiterbildung notwendig und zweckmäßig ist und welches Bildungsziel in Frage kommt. Diese Beratung ist nach § 81 Absatz 1 Nummer 2 SGB III zwingende Fördervoraussetzung.
  3. Bildungsziel festlegen. Der Gutschein wird auf ein konkretes Bildungsziel ausgestellt – nicht auf einen bestimmten Anbieter. Innerhalb des Ziels haben Sie die freie Trägerwahl.
  4. Bildungsgutschein erhalten. Sie bekommen die Bescheinigung mit Gültigkeitsdauer, regionalem Geltungsbereich und Bildungsziel.
  5. Kurs und Träger suchen. Zugelassene Angebote finden Sie über das nationale Onlineportal „mein NOW“, das die Bundesagentur für Arbeit als nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung betreibt.
  6. Gutschein einlösen. Der von Ihnen gewählte Träger legt den Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme vor (§ 81 Absatz 4 Satz 3 SGB III). Erst damit ist die Förderung gesichert.
  7. Teilnahme dokumentieren. Während der Maßnahme reichen Sie die angeforderten Nachweise ein; Fahrt-, Betreuungs- und Unterbringungskosten werden gesondert abgerechnet.

Gültigkeitsdauer, Region und Bildungsziel

§ 81 Absatz 4 Satz 2 SGB III erlaubt es der Agentur für Arbeit ausdrücklich, den Bildungsgutschein zeitlich zu befristen sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele zu beschränken. In der Praxis wird von allen drei Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Üblich sind Befristungen im Bereich weniger Monate; maßgeblich ist immer die Angabe auf Ihrem Gutschein, nicht eine allgemeine Faustregel.

Die regionale Beschränkung bezieht sich auf den Ort der Maßnahme. Wollen Sie außerhalb des angegebenen Gebiets lernen oder ein reines Online-Format nutzen, sprechen Sie das vor der Ausstellung an – nachträgliche Änderungen sind mühsam. Beginnt die Maßnahme nicht innerhalb der Frist, verfällt der Gutschein; eine Neuausstellung ist möglich, aber erneut eine Ermessensentscheidung.

Zulassung von Träger und Maßnahme: die AZAV

Es genügt nicht, dass ein Anbieter am Markt ist: Träger und Maßnahme benötigen jeweils eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten dabei die ergänzenden Anforderungen des § 180 SGB III. Grundlage des Verfahrens ist die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).

Zwei Punkte sind zulassungsrechtlich besonders relevant. Zum einen muss die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließen, das über den vermittelten Lehrstoff Auskunft gibt (§ 180 Absatz 2 SGB III). Zum anderen gilt für Umschulungen die Verkürzungsregel des § 180 Absatz 4 SGB III: Eine Vollzeitmaßnahme, die zu einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist nur dann angemessen lang, wenn sie gegenüber der regulären Berufsausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Deshalb dauern geförderte Umschulungen typischerweise zwei statt drei Jahre. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme nur bei ungekürzter Dauer zu erwarten ist oder eine Verkürzung rechtlich unzulässig wäre.

Die Zulassung ist keine Qualitätsgarantie im pädagogischen Sinn, sondern eine formale Fördervoraussetzung. Prüfen Sie Abschlussquoten, Praxisanteile und Betreuung unabhängig davon selbst.

Weiterbildungsgeld und Prämien nach § 87a SGB III

Wer eine abschlussorientierte Weiterbildung absolviert, kann zusätzliche Leistungen erhalten. § 87a SGB III sieht für Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf führen, folgende Beträge vor:

  • 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung oder nach dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung (§ 87a Absatz 1 Nummer 1 SGB III).
  • 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung (§ 87a Absatz 1 Nummer 2 SGB III).
  • 150 Euro monatlich als Weiterbildungsgeld für arbeitslose Teilnehmende (§ 87a Absatz 2 SGB III).
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten das Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 3 SGB III auch im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Häufige Ablehnungsgründe

Aus der Beratungspraxis lassen sich einige wiederkehrende Muster benennen, an denen Anträge scheitern:

  • Der Kurs wurde vor der Beratung gebucht. Die vorherige Beratung ist gesetzliche Voraussetzung – eine nachträgliche Heilung ist nicht vorgesehen.
  • Träger oder Maßnahme sind nicht zugelassen. Ein AZAV-Zertifikat des Trägers allein genügt nicht, wenn der konkrete Kurs keine Maßnahmezulassung hat.
  • Die Notwendigkeit ist nicht belegt. Wenn die Vermittlungsfachkraft davon ausgeht, dass eine Vermittlung auch ohne Qualifizierung gelingt, entfällt die Förderungsvoraussetzung des § 81 Absatz 1 Nummer 1 SGB III.
  • Das Bildungsziel passt nicht zur Arbeitsmarktlage. Gefragt sind Ziele mit belegbarer Nachfrage in der Region.
  • Zweifel an der Erfolgsaussicht. Fehlende Vorkenntnisse, Sprachniveau oder gesundheitliche Einschränkungen können gegen die prognostizierte erfolgreiche Teilnahme sprechen.
  • Überschneidung mit anderen Förderwegen. Bei Aufstiegsfortbildungen verweist die Agentur regelmäßig auf das Aufstiegs-BAföG.

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, lohnt es sich, im Widerspruch gezielt auf Ermessensfehler und auf neue Tatsachen einzugehen – etwa auf konkrete Stellenausschreibungen, die den Qualifizierungsbedarf belegen.

So bereiten Sie das Beratungsgespräch vor

Der Bildungsgutschein wird selten spontan ausgestellt. Wer mit einer belastbaren Argumentation kommt, erhöht die Chancen deutlich:

  • Formulieren Sie ein konkretes Bildungsziel statt eines Anbieternamens – etwa „Fachkraft für Lagerlogistik“ oder „Umschulung Pflegefachfrau/Pflegefachmann“.
  • Bringen Sie drei bis fünf aktuelle Stellenanzeigen aus Ihrer Region mit, in denen genau diese Qualifikation verlangt wird.
  • Legen Sie dar, warum die Vermittlung ohne die Weiterbildung scheitert: fehlende Fachkunde, Absagen, gesundheitliche Einschränkungen im bisherigen Beruf.
  • Prüfen Sie vorab, ob Ihr Wunschkurs eine Maßnahmezulassung hat, und halten Sie die Maßnahmenummer bereit.
  • Klären Sie Rahmenbedingungen: Kinderbetreuung, Fahrtwege, Präsenz- oder Onlineanteile, Praktikumsphasen.
  • Fragen Sie ausdrücklich nach Befristung, Region und Bildungsziel des Gutscheins, bevor er ausgestellt wird.

Falls Sie noch beschäftigt sind und Ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet ist, ist der Bildungsgutschein nicht der passende Weg. Prüfen Sie dann die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte sowie die Freistellungsansprüche über den Bildungsurlaub.

Kurz zusammengefasst

Der Bildungsgutschein finanziert Lehrgangs-, Fahrt-, Betreuungs- und Unterbringungskosten einer zugelassenen Weiterbildung. Er ist befristet, regional und auf ein Bildungsziel beschränkt und in der Regel eine Ermessensleistung. Wer ohne Berufsabschluss eine abschlussorientierte Weiterbildung anstrebt, steht rechtlich am besten da.

Stand: Juli 2026 – Fördersätze und Fristen ändern sich; prüfen Sie die aktuellen Angaben bei der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) und im Gesetzestext des SGB III auf gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.

Häufige Fragen

Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein?

In der Regel nicht. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 SGB III ist eine Ermessensleistung: Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall. Eine Ausnahme regelt § 81 Absatz 2 SGB III für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses. Wer keinen anerkannten Abschluss besitzt, für den Beruf geeignet ist und seine Beschäftigungschancen verbessert, wird nach dem Gesetzeswortlaut gefördert.

Wie lange ist ein Bildungsgutschein gültig?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. § 81 Absatz 4 SGB III erlaubt der Agentur für Arbeit, den Gutschein zeitlich zu befristen sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele zu beschränken. Die konkrete Gültigkeitsdauer steht auf Ihrem Gutschein; üblich sind wenige Monate. Beginnt die Maßnahme nicht innerhalb der Frist, verfällt der Gutschein und muss neu beantragt werden.

Welche Kosten übernimmt der Bildungsgutschein?

Nach § 83 SGB III sind das Lehrgangskosten einschließlich Lernmitteln und Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten. § 86 SGB III nennt bis zu 60 Euro Unterbringung und 24 Euro Verpflegung je Tag, § 87 SGB III eine Kinderbetreuungspauschale von 160 Euro monatlich je Kind. Der Lebensunterhalt läuft separat über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld.

Kann ich den Bildungsgutschein bei jedem Anbieter einlösen?

Nein. Sowohl der Träger als auch die konkrete Maßnahme müssen zugelassen sein; für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten die ergänzenden Anforderungen des § 180 SGB III, Verfahrensgrundlage ist die AZAV. Innerhalb der zugelassenen Angebote und der auf dem Gutschein genannten regionalen und fachlichen Grenzen haben Sie freie Trägerwahl. Zugelassene Kurse finden Sie über das Portal mein NOW der Bundesagentur für Arbeit.

Was ist der Unterschied zwischen Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld?

Beides steht in § 87a SGB III. Die Prämie ist eine Einmalzahlung bei abschlussorientierten Maßnahmen: 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung, 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung. Das Weiterbildungsgeld ist ein laufender Zuschuss von 150 Euro monatlich für arbeitslose Teilnehmende an einer solchen Weiterbildung; erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II können es auch im Arbeitsverhältnis erhalten.

Was tun, wenn der Bildungsgutschein abgelehnt wird?

Sie können innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, sollten Sie neue Tatsachen vorbringen: aktuelle Stellenanzeigen mit der geforderten Qualifikation, Absagen aus Bewerbungsverfahren oder ärztliche Nachweise, die den bisherigen Beruf ausschließen. Häufig hilft auch ein zweites Beratungsgespräch mit einem angepassten Bildungsziel.

Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag geben den Stand der unten genannten Quellen wieder. Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung bei der herausgebenden Stelle.

  1. § 81 SGB III – Grundsatz (Förderung der beruflichen Weiterbildung)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die drei Fördervoraussetzungen (Notwendigkeit, vorherige Beratung, Zulassung von Maßnahme und Träger), den Fördertatbestand ohne Berufsabschluss in Absatz 2 sowie Absatz 4, wonach der Bildungsgutschein zeitlich befristet, regional und auf Bildungsziele beschränkt werden kann – eine feste Gültigkeitsdauer von drei Monaten steht dort nicht.
  2. § 83 SGB III – WeiterbildungskostenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die abschließende Aufzählung der förderfähigen Kostenarten (Lehrgangskosten, Fahrkosten, auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kinderbetreuung) und die Direktauszahlung an den Träger.
  3. § 84 SGB III – LehrgangskostenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Den Umfang der Lehrgangskosten in der Tabelle: Lernmittel, sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke, Prüfungsgebühren und Eignungsfeststellung.
  4. § 63 SGB III – Fahrkosten (über die Verweisung des § 85 SGB III anwendbar)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Bemessung der Fahrkosten nach dem zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse, den Rückgriff auf die Wegstreckenentschädigung bei sonstigen Verkehrsmitteln und die Deckelung der Pendelfahrten auf den nach § 86 SGB III insgesamt möglichen Betrag.
  5. § 5 BRKG – WegstreckenentschädigungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Den Kilometersatz von 20 Cent, der bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angesetzt wird.
  6. § 86 SGB III – Kosten für auswärtige Unterbringung und für VerpflegungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Beträge von bis zu 60 Euro je Tag und höchstens 420 Euro je Monat für die Unterbringung sowie 24 Euro je Tag und höchstens 168 Euro je Monat für die Verpflegung.
  7. § 87 SGB III – KinderbetreuungskostenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Kinderbetreuungspauschale von 160 Euro monatlich je aufsichtsbedürftigem Kind.
  8. § 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und WeiterbildungsgeldBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Prämien von 1.000 Euro nach der Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach der Abschlussprüfung, das Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich sowie dessen Erstreckung auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
  9. § 180 SGB III – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen WeiterbildungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Zulassungsanforderungen einschließlich Zeugnispflicht, den Ausschluss überwiegend allgemeinbildender und auf Studienabschlüsse gerichteter Maßnahmen sowie die Verkürzung von Umschulungen um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit.
  10. Bildungsgutschein für berufliche WeiterbildungBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Die Darstellung des Verfahrensablaufs von der Kontaktaufnahme über das Beratungsgespräch bis zur Kurssuche, den Verweis auf das Portal mein NOW sowie die Angaben zu Weiterbildungsgeld und Prämien aus Sicht der Bundesagentur.