KI im Unterricht: Fortbildungen für Lehrkräfte auswählen und beurteilen

Fortbildungen zu Künstlicher Intelligenz gehören derzeit zu den am stärksten nachgefragten Angeboten der Lehrkräftefortbildung – und zu den qualitativ uneinheitlichsten. Das Spektrum reicht von 90-minütigen Tool-Vorführungen bis zu mehrmonatigen Qualifizierungsreihen mit Erprobungsphasen. Wer auswählt, sollte deshalb wissen, welche Kompetenzen überhaupt gemeint sind und welche rechtlichen Leitplanken an Schulen gelten.

Der Ordnungsrahmen hat sich in kurzer Zeit verdichtet. Die Bildungsministerkonferenz hat im Oktober 2024 eine Handlungsempfehlung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in schulischen Bildungsprozessen beschlossen, die ausdrücklich alle drei Phasen der Lehrkräftebildung adressiert. Parallel dazu verlangt die europäische KI-Verordnung seit Februar 2025 von Betreibern von KI-Systemen – Schulen und Schulträger eingeschlossen – ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz beim Personal. Fortbildung ist damit in diesem Feld nicht mehr nur pädagogisch geboten, sondern rechtlich unterlegt.

Dieser Beitrag ordnet die Kompetenzrahmen, beschreibt, was Lehrkräfte konkret können sollten, benennt die datenschutzrechtlichen Grenzen und gibt Kriterien für die Auswahl. Den allgemeinen Rahmen – Pflicht, Anbieter, Anerkennung – finden Sie im Überblick zur Lehrerfortbildung in Deutschland. Stand: Juli 2026 – die Rechtslage zur KI-Verordnung ist in Bewegung; prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Schulaufsicht, dem zuständigen Landesinstitut und der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz.

Der Ordnungsrahmen: was für Schulen gilt

Die Handlungsempfehlung der Bildungsministerkonferenz

Die im Oktober 2024 beschlossene Handlungsempfehlung für die Bildungsverwaltung ist kein Gesetz, sondern ein gemeinsamer Orientierungsrahmen der Länder. Sie benennt mehrere Handlungsfelder, die sich auch als Themenraster für Fortbildungen eignen: den didaktischen Einsatz von KI-Anwendungen, die Anpassung der Prüfungs- und Leistungsbewertungskultur, die systematische Verankerung von KI in allen drei Phasen der Lehrkräftebildung, den rechtlichen Rahmen einschließlich des Schutzes der Persönlichkeitsrechte von Schülerinnen und Schülern sowie die Frage der Chancengerechtigkeit.

Für die Praxis bedeutsam ist vor allem der Punkt Prüfungskultur. Wenn Textproduktion außerhalb der Aufsicht nicht mehr zuverlässig einer Person zurechenbar ist, verschieben sich Gewichte zwischen Prozess- und Produktbewertung, zwischen häuslichen und beaufsichtigten Formaten. Das ist keine KI-Frage, sondern eine Frage der Aufgabenkonstruktion – die Systematik dazu finden Sie in unserem Beitrag zum kompetenzorientierten Prüfen.

KI-Kompetenz als europarechtliche Pflicht

Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu sorgen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen. Diese Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 und ist unabhängig von der Risikoklasse des eingesetzten Systems. Eine bestimmte Schulungsform, Stundenzahl oder Zertifizierung schreibt die Verordnung nicht vor; verlangt wird ein Ergebnis, nämlich dass die Beteiligten Funktionsweise, Grenzen und Risiken der eingesetzten Systeme einschätzen können.

Für Schulen heißt das praktisch: Sobald KI-Anwendungen dienstlich eingesetzt werden, ist eine dokumentierte Grundqualifizierung des Kollegiums sinnvoll – und zwar bevor der Einsatz beginnt, nicht danach. Das ist einer der Fälle, in denen eine schulinterne Fortbildung das naheliegende Format ist, weil sie alle erreicht und an die konkret eingesetzten Werkzeuge gekoppelt werden kann; Hinweise zur Umsetzung gibt unser Leitfaden zur Planung schulinterner Fortbildung.

Hochrisiko-Anwendungen im Bildungsbereich

Die KI-Verordnung stuft mehrere Anwendungen im Bildungsbereich als hochriskant ein: Systeme, die über den Zugang zu Bildungseinrichtungen oder die Zuweisung zu Bildungsgängen entscheiden, Systeme zur Bewertung von Lernergebnissen, Systeme zur Einstufung des angemessenen Bildungsniveaus sowie Systeme zur Überwachung und Erkennung unerlaubten Verhaltens bei Prüfungen. Für solche Systeme gelten deutlich strengere Anforderungen als für allgemeine Assistenzwerkzeuge.

Zum zeitlichen Rahmen: Die Anwendbarkeit dieser Pflichten wurde auf europäischer Ebene verschoben. Nach der im Mai 2026 erzielten Einigung über das Vereinfachungspaket zur KI-Verordnung gelten die Anforderungen für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III – der Bildungsbereich ist ausdrücklich genannt – erst ab dem 2. Dezember 2027; für Systeme, die als Sicherheitsbauteil in Produkte eingebettet sind, ab dem 2. August 2028. Die Kompetenzpflicht aus Artikel 4 bleibt davon unberührt und gilt weiterhin. Da sich die Fristen mehrfach geändert haben, sollten Sie den Stand vor konkreten Beschaffungsentscheidungen bei der Schulaufsicht oder dem Schulträger abfragen. Die meisten im Unterricht genutzten Werkzeuge – Textassistenz, Materialgenerierung, Feedbackhilfen – fallen ohnehin nicht in die Hochrisiko-Kategorie, sondern unterliegen im Wesentlichen Transparenzanforderungen.

Datenschutz: die härteste Grenze im Alltag

Praktisch relevanter als die KI-Verordnung ist für die meisten Lehrkräfte das Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht in beliebige Dienste eingegeben werden. Der Einsatz eines Werkzeugs, das Daten im Auftrag der Schule verarbeitet, setzt in der Regel einen Auftragsverarbeitungsvertrag und eine tragfähige Rechtsgrundlage voraus; hinzu kommen die Vorgaben der jeweiligen Schuldatenschutzverordnung des Landes. Für automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Wirkung – etwa eine allein maschinell erzeugte Note – setzt die Datenschutz-Grundverordnung zusätzlich enge Grenzen.

Als Faustregeln haben sich in der Praxis etabliert:

  • Keine Klarnamen, keine Leistungsdaten, keine Förderdiagnostik in Systemen ohne vertragliche Grundlage.
  • Für den Einsatz mit Lerngruppen möglichst die vom Land oder Schulträger bereitgestellten Zugänge nutzen, sofern vorhanden – mehrere Länder betreiben inzwischen eigene, für den schulischen Kontext ausgestaltete KI-Zugänge.
  • Bei eigenen Konten von Schülerinnen und Schülern die Altersgrenzen und Nutzungsbedingungen der Anbieter prüfen.
  • Ergebnisse nie ungeprüft übernehmen: Die fachliche Verantwortung für Bewertung und Rückmeldung bleibt bei der Lehrkraft.
  • Den Einsatz in schulischen Nutzungsregelungen verankern und transparent gegenüber Eltern kommunizieren.

Verbindlich ist am Ende die Rechtslage Ihres Landes. Die Handreichungen der Kultus- und Bildungsministerien sowie der Landesdatenschutzbeauftragten sind hier die maßgeblichen Quellen und werden häufig aktualisiert.

Kompetenzrahmen als Orientierung

Zwei Rahmenwerke haben sich als Bezugspunkte durchgesetzt. Der Europäische Rahmen für die digitale Kompetenz Lehrender – DigCompEdu – der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission gliedert sich in sechs Kompetenzbereiche: berufliches Engagement, digitale Ressourcen, Lehren und Lernen, Evaluation, Lernerorientierung und Förderung der digitalen Kompetenz der Lernenden. Diesen sind 22 Kompetenzen zugeordnet, die in sechs Niveaustufen von A1 bis C2 beschrieben werden. Mehrere Länder nutzen ihn als Referenzmodell für ihre Fortbildungsplanung; Bayern hat dafür eine eigene Adaption veröffentlicht.

Spezifisch auf KI zugeschnitten ist der 2024 vorgelegte KI-Kompetenzrahmen der UNESCO für Lehrkräfte. Er beschreibt 15 Kompetenzen in fünf Dimensionen – eine am Menschen orientierte Grundhaltung, Ethik der KI, Grundlagen und Anwendungen, KI-Didaktik sowie KI für die eigene professionelle Weiterentwicklung – jeweils in drei Progressionsstufen. Für die Fortbildungsauswahl ist vor allem die Aufteilung nützlich: Ein Angebot, das ausschließlich Werkzeugbedienung vermittelt, deckt eine von fünf Dimensionen ab.

Was Lehrkräfte konkret können sollten

Aus beiden Rahmen und aus der Praxis lassen sich sechs Lernfelder ableiten, die eine tragfähige KI-Fortbildung abdecken sollte:

  • Funktionsweise und Grenzen: ein belastbares mentales Modell davon, wie Sprachmodelle Antworten erzeugen – und warum daraus systematische Fehler, Erfindungen und Verzerrungen folgen. Ohne dieses Fundament bleibt jede Anwendungskompetenz brüchig.
  • Fachdidaktischer Einsatz: konkrete Szenarien für das eigene Fach, nicht generische Beispiele. Differenzierung, Textarbeit, Fehleranalyse, Simulation, Sprachförderung – jeweils mit der Frage, was der Einsatz didaktisch besser macht.
  • Prüfungs- und Bewertungskultur: Aufgabenformate, die unter KI-Bedingungen tragfähig bleiben, Umgang mit häuslichen Arbeiten, Transparenzregeln zur Kennzeichnung von KI-Nutzung sowie die Grenzen sogenannter KI-Detektoren, deren Ergebnisse nicht beweiskräftig sind.
  • Recht und Datenschutz: was in welches System eingegeben werden darf, wer die Freigabe erteilt, wie Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte betroffen sind.
  • Medienbildung mit Lernenden: Schülerinnen und Schüler zu kritischer Nutzung befähigen – Quellenprüfung, Umgang mit Halluzinationen, Bewusstsein für Datenspuren und für die Wirkung generierter Bilder und Videos.
  • Entlastung der eigenen Arbeit: Materialerstellung, Differenzierungsvarianten, Elternbriefe, Formulierungshilfen – der Bereich mit dem schnellsten spürbaren Nutzen und dem geringsten Risiko, sofern keine personenbezogenen Daten im Spiel sind.

Welche Angebotstypen es gibt

Die staatlichen Landesinstitute haben ihr Angebot in diesem Feld stark ausgebaut; sie sind der erste Anlaufpunkt, weil ihre Veranstaltungen als dienstliche Fortbildung gelten und die landesspezifische Rechtslage berücksichtigen. Daneben stehen Hochschulen mit stärker grundlagen- und forschungsbezogenen Formaten, Medienzentren und kommunale Einrichtungen mit praxisnahen Werkstattangeboten sowie ein großer kommerzieller Markt.

Bei kommerziellen Anbietern lohnt ein prüfender Blick auf das Geschäftsmodell: Wer eine Plattform verkauft, hat ein Interesse daran, dass die Fortbildung zur Plattform führt. Solche Angebote können fachlich gut sein, ersetzen aber keine anbieterunabhängige Qualifizierung. Beachten Sie außerdem, dass Angebote nichtstaatlicher Träger nicht automatisch als dienstliche Fortbildung anerkannt werden; die Anerkennungsregeln unterscheiden sich je nach Land, wie unser Ländervergleich zur Fortbildungspflicht zeigt.

Woran Sie eine brauchbare KI-Fortbildung erkennen

  • Sie hat einen Fach- und Stufenbezug und arbeitet mit Material aus Ihrem Unterricht, statt allgemeine Beispiele vorzuführen.
  • Sie enthält eine Erprobungsphase zwischen zwei Terminen und eine Reflexion der Ergebnisse – Einzeltermine ohne Transferphase wirken erfahrungsgemäß kaum nach.
  • Sie behandelt Datenschutz und Prüfungsrecht substanziell und mit Bezug auf Ihr Bundesland, nicht als beiläufigen Hinweis.
  • Sie thematisiert Grenzen und Fehlerquellen der Systeme ebenso ausführlich wie deren Möglichkeiten.
  • Sie ist anbieterunabhängig oder legt Produktbindungen offen.
  • Sie berücksichtigt heterogene Vorkenntnisse im Kollegium und bietet unterschiedliche Einstiegsniveaus an.
  • Die Referentinnen und Referenten haben eigene Unterrichtserfahrung mit den vorgestellten Szenarien.

So gehen Sie vor

  • Ausgangslage klären: Welche Werkzeuge sind an Ihrer Schule überhaupt freigegeben? Ohne diese Information laufen Fortbildungsinhalte ins Leere oder in einen Rechtsverstoß.
  • Niveau bestimmen: Nutzen Sie DigCompEdu oder den UNESCO-Rahmen als Selbsteinschätzung, um zwischen Grundlagen- und Vertiefungsangeboten zu unterscheiden.
  • Format wählen: Für das gesamte Kollegium eine schulinterne Grundqualifizierung, für die fachliche Vertiefung eine Reihe in der Fachschaft oder ein Landesinstitutsangebot.
  • Prüfungsfragen mitdenken: Klären Sie parallel in der Fachkonferenz, wie Leistungsbewertung angepasst wird. Technikkompetenz ohne Bewertungsregeln erzeugt Konflikte.
  • Dokumentieren: Halten Sie die Qualifizierung fest – für Ihr Fortbildungsportfolio und, auf Schulebene, als Nachweis der Kompetenzpflicht aus der KI-Verordnung.

Ein realistischer Zeithorizont hilft: Eine einmalige Einführung schafft Orientierung, aber keine veränderte Unterrichtspraxis. Belastbar wird das Thema erst, wenn Fachschaften sich auf gemeinsame Regeln verständigen und die Erfahrungen nach einem Halbjahr systematisch ausgewertet werden.

Häufige Fragen

Sind Schulen verpflichtet, Lehrkräfte im Umgang mit KI zu schulen?

Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung verpflichtet Betreiber von KI-Systemen seit dem 2. Februar 2025, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des Personals zu sorgen. Schulen und Schulträger sind als Betreiber erfasst, sobald sie KI-Anwendungen dienstlich einsetzen. Eine bestimmte Schulungsform oder Stundenzahl schreibt die Verordnung nicht vor; verlangt wird, dass Funktionsweise, Grenzen und Risiken eingeschätzt werden können.

Darf ich ChatGPT und ähnliche Dienste mit meiner Klasse nutzen?

Das hängt von der Rechtslage Ihres Landes und den Freigaben Ihres Schulträgers ab. Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern gehören grundsätzlich nicht in Dienste ohne Auftragsverarbeitungsvertrag und tragfähige Rechtsgrundlage. Mehrere Länder stellen inzwischen eigene, für den schulischen Kontext ausgestaltete Zugänge bereit. Prüfen Sie die Handreichungen Ihres Ministeriums und der oder des Landesdatenschutzbeauftragten.

Welche KI-Anwendungen in Schulen gelten als hochriskant?

Die KI-Verordnung nennt für den Bildungsbereich unter anderem Systeme, die über Zugang oder Zuweisung zu Bildungsgängen entscheiden, Systeme zur Bewertung von Lernergebnissen, Systeme zur Einstufung des Bildungsniveaus sowie Systeme zur Überwachung von Prüfungen. Übliche Assistenzwerkzeuge für Materialerstellung oder Textarbeit fallen nicht darunter. Nach der Einigung über das Vereinfachungspaket im Mai 2026 gelten die Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme erst ab dem 2. Dezember 2027.

Sind KI-Detektoren geeignet, um Täuschungen nachzuweisen?

Nein. Erkennungswerkzeuge für KI-generierte Texte arbeiten mit Wahrscheinlichkeiten und produzieren sowohl falsch positive als auch falsch negative Ergebnisse. Sie sind als Beweismittel in einem Bewertungs- oder Ordnungsverfahren nicht tragfähig. Zielführender ist die Anpassung der Aufgabenformate: mehr beaufsichtigte Anteile, Prozessdokumentation, mündliche Nachfragen und Transparenzregeln zur Kennzeichnung von KI-Nutzung.

Welche Kompetenzrahmen eignen sich zur Orientierung?

Der Europäische Rahmen für die digitale Kompetenz Lehrender (DigCompEdu) beschreibt 22 Kompetenzen in sechs Bereichen und sechs Niveaustufen von A1 bis C2 und wird in mehreren Ländern für die Fortbildungsplanung genutzt. Spezifisch für KI beschreibt der UNESCO-Kompetenzrahmen für Lehrkräfte von 2024 fünfzehn Kompetenzen in fünf Dimensionen, darunter Ethik, Grundlagen, Didaktik und professionelle Weiterentwicklung.

Wie lang sollte eine KI-Fortbildung sein?

Ein einzelner Termin reicht für Orientierung, verändert aber selten die Unterrichtspraxis. Wirksamer sind Formate mit mindestens zwei Terminen und einer Erprobungsphase dazwischen, in der Sie Szenarien im eigenen Unterricht testen und die Ergebnisse anschließend gemeinsam auswerten. Ergänzend empfiehlt sich eine schulinterne Grundqualifizierung für das gesamte Kollegium, gekoppelt an die tatsächlich freigegebenen Werkzeuge.

Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag geben den Stand der unten genannten Quellen wieder. Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung bei der herausgebenden Stelle.

  1. Bildungsministerkonferenz verabschiedet Handlungsempfehlung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz (Beschluss vom 10.10.2024)Kultusministerkonferenz (KMK) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Handlungsempfehlung der Bildungsministerkonferenz vom 10.10.2024, ihre Handlungsfelder (Didaktik, Prüfungskultur, Recht, Chancengerechtigkeit) und die systematische Verankerung von KI in Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte
  2. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4 – KI-KompetenzVolltextfassung im AI Act Explorer (Future of Life Institute) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Pflicht zur KI-Kompetenz für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und deren Geltung seit dem 2. Februar 2025
  3. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III Nr. 3 – Allgemeine und berufliche BildungVolltextfassung im AI Act Explorer (Future of Life Institute) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Einstufung von KI-Systemen im Bildungsbereich als hochriskant: Zugang und Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung des Bildungsniveaus sowie Überwachung von Prüfungen
  4. AI Act: deal on simplification measures, ban on „nudifier“ apps (Einigung vom 07.05.2026)Europäisches Parlament, Pressemitteilung · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Verschiebung der Anwendbarkeit der Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027; Bildung ist unter den ausdrücklich genannten Bereichen
  5. Europäischer Rahmen für die Digitale Kompetenz von Lehrenden (DigCompEdu)Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Aufbau des Rahmens: sechs Kompetenzbereiche, 22 Kompetenzen und sechs Niveaustufen von A1 bis C2
  6. AI competency framework for teachers (2024)UNESCO · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: KI-Kompetenzrahmen für Lehrkräfte von 2024: 15 Kompetenzen in fünf Dimensionen und drei Progressionsstufen
  7. KI in der Schule – zwischen Datenschutz (DSGVO) und KI-Verordnungunterrichten.digital (Fachblog, redaktionelle Einordnung – kein amtliches Dokument) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Praxisbezogene Einordnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz von KI-Werkzeugen mit Schülerdaten (Auftragsverarbeitung, automatisierte Entscheidungen, schulische Nutzungsregelungen)