Fortbildungspflicht für Lehrkräfte: die Regelungen der 16 Bundesländer

Die kurze Antwort vorweg: Eine Fortbildungspflicht für Lehrkräfte besteht in allen 16 Bundesländern. Eine konkrete Stundenzahl, an der sich diese Pflicht messen lässt, gibt es dagegen nur in drei Ländern – Hamburg, Bremen und Bayern. In den übrigen 13 Ländern ist die Pflicht rechtlich verankert, aber nicht quantifiziert.

Das zweite Unterscheidungsmerkmal ist die Nachweispflicht. Sie ist von der Stundenvorgabe unabhängig: Mehrere Länder ohne Stundenzahl verlangen dennoch eine Dokumentation, teils in Form eines förmlichen Fortbildungsportfolios, das in Mitarbeitergesprächen ausgewertet wird. Andere Länder verzichten auf beides und überlassen die Steuerung vollständig der Schulleitung und der schulischen Fortbildungsplanung.

Dieser Beitrag ordnet die 16 Länderregelungen, stellt sie in einer Übersicht gegenüber und erklärt, was die Unterschiede praktisch bedeuten. Den größeren Zusammenhang – Anbieter, Formate, Kosten, Anerkennung – finden Sie im Überblicksbeitrag zur Lehrerfortbildung in Deutschland. Stand: Juli 2026 – prüfen Sie die aktuellen Regelungen bei Ihrem Landesinstitut, der Schulaufsicht oder dem zuständigen Ministerium. Fortbildungsverordnungen und Lehrerbildungsgesetze werden regelmäßig geändert; mehrere Länder haben ihre Vorschriften zuletzt 2025 novelliert oder Novellierungen angekündigt.

Drei Regelungstypen

Trotz 16 unterschiedlicher Rechtslagen lassen sich die Länder recht gut in drei Gruppen einteilen – eine Systematik, die auch die Bildungsforschung nutzt:

  • Gruppe 1 – konkrete Stundenvorgabe und Nachweispflicht: Hamburg, Bremen, Bayern.
  • Gruppe 2 – Nachweis- oder Dokumentationspflicht ohne Stundenvorgabe: unter anderem Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Brandenburg.
  • Gruppe 3 – allgemeine Pflicht ohne Stundenvorgabe und ohne ausdrückliche Nachweispflicht: unter anderem Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen.

Die Zuordnung ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Länder wechseln die Gruppe, wenn sie ihre Vorschriften ändern – Rheinland-Pfalz etwa hat eine Nachweispflicht erst mit einer Gesetzesänderung eingeführt, Mecklenburg-Vorpommern hat seine Regelungen 2023 und 2025 überarbeitet, Sachsen-Anhalt sein Schulgesetz 2025. Genau deshalb lohnt der Blick in die aktuelle Landesnorm.

Die Fortbildungspflicht in den 16 Bundesländern im Überblick

Die folgende Übersicht fasst zusammen, ob ein Land eine feste Stundenvorgabe kennt, welche Form des Nachweises verlangt wird und auf welche Vorschriften sich das stützt. Die Angaben zu den Rechtsgrundlagen sind eine Auswahl; in nahezu allen Ländern kommt zusätzlich die allgemeine beamtenrechtliche Fortbildungspflicht des jeweiligen Landesbeamtengesetzes hinzu.

BundeslandUmfang der FortbildungspflichtNachweisRechtsgrundlage (Auswahl)
Baden-Württembergkeine feste StundenvorgabeFortbildungsportfolioLandesbeamtengesetz; VwV Lehrkräftefortbildung (Neufassung angekündigt)
Bayern12 Fortbildungstage à 5 Zeitstunden in 4 SchuljahrenNachweis gefordert, keine FormvorgabeArt. 20 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz; § 9a Lehrerdienstordnung
Berlinkeine feste Stundenvorgabekeine ausdrückliche Nachweispflicht§ 67 Schulgesetz Berlin
Brandenburgkeine feste StundenvorgabeTeilnahmebescheinigung, Kopie zur Personalakte§ 67 Brandenburgisches Schulgesetz; § 9 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz; VV-Lehrkräftefortbildung
Bremenmindestens 30 Stunden je Schuljahr, Übertragung möglichDokumentationspflicht, keine Formvorgabe§ 10 Bremisches Schulverwaltungsgesetz; § 2 Lehrerfortbildungsverordnung
Hamburg30 Stunden pro Jahr (allgemeinbildende Schulen), 45 Stunden (berufliche Schulen)Fortbildungsportfolio§ 7 Lehrerarbeitszeitverordnung; Hamburgisches Schulgesetz
Hessenkeine feste StundenvorgabeQualifizierungsportfolio, Vorlage auf Anforderung der Schulleitung§ 66 Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommernkeine feste Stundenvorgabejährlicher Nachweis gegenüber der Schulleitung durch Teilnahmebestätigung§ 100 Schulgesetz M-V; § 19 Lehrkräftebildungsgesetz M-V; Lehrkräftefortbildungs- und -qualifizierungsverordnung
Niedersachsenkeine feste Stundenvorgabekeine ausdrückliche Nachweispflicht§ 22 Niedersächsisches Beamtengesetz; § 51 Niedersächsisches Schulgesetz
Nordrhein-Westfalenkeine feste Stundenvorgabekeine ausdrückliche Nachweispflicht; verbindliche Fortbildungsplanung der Schule§ 42 Landesbeamtengesetz NRW; §§ 57 und 59 Schulgesetz NRW
Rheinland-Pfalzkeine feste StundenvorgabeNachweispflicht (Portfolio)§ 25 Schulgesetz RP; Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften
Saarlandkeine feste Stundenvorgabekeine ausdrückliche Nachweispflicht§ 29 Schulordnungsgesetz; § 2 Allgemeine Dienstordnung für Lehrkräfte
Sachsenkeine feste Stundenvorgabekeine ausdrückliche Nachweispflicht§ 40 Sächsisches Schulgesetz
Sachsen-Anhaltkeine feste StundenvorgabeFortbildungsportfolio§ 30a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holsteinkeine feste StundenvorgabeDokumentationspflicht; Bescheinigung mit Inhalten und Zeitumfang§§ 31 und 32 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein
Thüringenkeine feste StundenvorgabePortfolio; Nachweis ist Voraussetzung für Führungsaufgaben§ 35 Thüringer Lehrerbildungsgesetz

Zur Lesart: „Keine ausdrückliche Nachweispflicht“ bedeutet nicht, dass niemand nachfragt. In mehreren dieser Länder ist die Schulleitung verpflichtet, auf die Einhaltung der Fortbildungspflicht hinzuwirken oder sie zu überprüfen – nur fehlt das Instrument dafür, weil kein Nachweis vorgeschrieben ist. Praktisch läuft die Steuerung dann über Personalgespräche und die schulische Fortbildungsplanung.

Gruppe 1: die drei Länder mit Stundenvorgabe

Hamburg

Hamburg regelt die Fortbildungsverpflichtung in der Lehrerarbeitszeitverordnung und zählt die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ausdrücklich zur Arbeitszeit – ein bundesweit seltener Punkt. Der jährliche Umfang beträgt 30 Stunden an allgemeinbildenden und 45 Stunden an beruflichen Schulen. Zusätzlich führen Hamburger Lehrkräfte ein Fortbildungsportfolio, in dem sie ihre Aktivitäten dokumentieren.

Bremen

Bremen verlangt in seiner Lehrerfortbildungsverordnung mindestens 30 Fortbildungsstunden innerhalb eines Schuljahres. Die Verordnung ist dabei ungewöhnlich detailliert: Nicht geleistete Stunden können im Einvernehmen mit der Schulleitung ins nächste Schuljahr übertragen werden; Teilzeitkräfte mit halber Stelle oder weniger dürfen überschüssige Stunden übertragen, Vollzeitkräfte, soweit deren Zahl 40 übersteigt. Für Mitglieder der Schulleitung und Lehrkräfte in besonderer Funktion bestimmt die wahrgenommene Funktion den Inhalt der Fortbildung; die Stundenvorgabe bleibt davon unberührt.

Bayern

Bayern rechnet nicht in Jahresstunden, sondern in Tagen über einen längeren Zeitraum: zwölf Fortbildungstage à fünf Zeitstunden innerhalb von vier Schuljahren, verankert im Bayerischen Lehrerbildungsgesetz und in der Lehrerdienstordnung. Ein Teil dieser Verpflichtung soll über schulinterne Lehrerfortbildung erbracht werden – die schulinterne Ebene ist damit nicht nur ein zusätzliches Angebot, sondern Bestandteil der Pflichterfüllung. Wie sich eine solche Veranstaltung planen lässt, damit sie diesen Anspruch trägt, behandelt unser Beitrag zur schulinternen Fortbildung.

Gruppe 2: Nachweis ohne Stundenzahl

Die zweite Gruppe verzichtet auf eine Zahl, verlangt aber Rechenschaft. Das stärkste Instrument ist das Portfolio. Hessen verpflichtet Lehrkräfte, ihre Fortbildungen fortlaufend im Qualifizierungsportfolio zu dokumentieren, die Nachweise auf Anforderung der Schulleitung vorzulegen und das Portfolio in Mitarbeitergesprächen auswerten zu lassen; die Schulleitung kann daraufhin zur Teilnahme an bestimmten Maßnahmen verpflichten. Thüringen geht noch einen Schritt weiter: Dort ist der Nachweis erfolgreicher Qualifizierung im Portfolio Voraussetzung für die Übernahme von Führungsaufgaben in Schule und Schulverwaltung.

Andere Länder dieser Gruppe verlangen einen Nachweis ohne Portfolioform. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt er jährlich gegenüber der Schulleitung durch Vorlage der Teilnahmebestätigung; zusätzlich ist die persönliche Fortbildungsorganisation nach Art und Umfang vorzulegen. Brandenburg nimmt die Teilnahmebescheinigung als Kopie zur Personalakte. Schleswig-Holstein schreibt die Dokumentation vor und legt fest, dass die Bescheinigung mindestens Inhalte und Zeitumfang ausweisen muss.

Für Sie praktisch heißt das: In diesen Ländern entscheidet nicht eine Stundenzahl über die Pflichterfüllung, sondern die Plausibilität Ihrer Dokumentation im Gespräch mit der Schulleitung. Eine Sammlung von drei Kurzformaten ohne erkennbaren Zusammenhang wirkt dort schwächer als zwei aufeinander bezogene Fortbildungsreihen mit klarem Bezug zu Ihrem Fach oder zum Schulprogramm.

Gruppe 3: Pflicht ohne Messgröße

In Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Sachsen besteht die allgemeine Pflicht, aber weder eine Stundenvorgabe noch eine ausdrückliche Nachweispflicht. Die Formulierungen ähneln sich: Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig – insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit – fortzubilden und an dienstlichen Maßnahmen teilzunehmen.

Die Steuerung verlagert sich damit auf die Schulebene. Nordrhein-Westfalen ist dafür ein gutes Beispiel: Das Schulgesetz verpflichtet die Schulleitung, je Schuljahr eine verbindliche Fortbildungsplanung für die Schule aufzustellen, über die Auswahl der Teilnehmenden zu entscheiden und – nach Beteiligung des Lehrerrats – auch antragsunabhängig zur Teilnahme zu verpflichten. Die individuelle Pflicht ist hier also schwach konturiert, die kollektive Planung dafür stark.

Ein Sonderfall bleibt unberührt: Wo eine bestimmte Qualifikation Voraussetzung für den Unterricht in einem Bereich ist – etwa der Erhalt der Rettungsfähigkeit für den Schwimmunterricht –, gilt die entsprechende Nachweispflicht unabhängig von der allgemeinen Regelung.

Was passiert bei Nichterfüllung?

Ausdrückliche Sanktionsregelungen für die Nichterfüllung der allgemeinen Fortbildungspflicht sind in den Landesvorschriften praktisch nicht zu finden. Auch systematische Prüfverfahren für eingereichte Nachweise sind kaum vorgesehen. Das bedeutet nicht, dass die Pflicht folgenlos wäre: Sie ist eine Dienstpflicht, deren dauerhafte Missachtung dienstrechtlich relevant werden kann, und sie wirkt mittelbar über Beurteilungen, Mitarbeitergespräche und – in Thüringen ausdrücklich – über den Zugang zu Funktionsstellen.

Praktisch häufiger sind die umgekehrten Konflikte: Eine Fortbildung wird nicht genehmigt, weil keine Vertretung gesichert ist, oder Reisekosten werden nicht erstattet, weil das Budget erschöpft ist. Beides sind Ermessensentscheidungen, gegen die sich mit einer sauberen Begründung – Bezug zum Schulprogramm, Bezug zum eigenen Fach, Mangelbereich – argumentieren lässt.

Was die Forschung zur Wirkung sagt

Eine viel beachtete Untersuchung der Universität Potsdam hat auf Basis von IQB-Erhebungen der Jahre 2011, 2012 und 2015 geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich Steuerungswirkung entfalten. Das Ergebnis ist differenziert: Lehrkräfte in Ländern mit konkreter Vorgabe oder mit Nachweispflicht besuchen im Schnitt mehr Fortbildungen als Lehrkräfte in Ländern ohne beides. Eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, überhaupt an Fortbildung teilzunehmen, ließ sich für die Länder mit konkreter Vorgabe jedoch nur in einem der drei Datensätze zeigen. Für die reine Nachweispflicht fand sich in keinem Datensatz ein signifikanter Zusammenhang mit der Teilnahmewahrscheinlichkeit.

Bemerkenswert ist ein weiterer Befund derselben Analyse: Aus den Landesvorschriften geht vielfach nicht hervor, wozu die Nachweise überhaupt dienen sollen, und in keinem Land ist eine systematische Überprüfung geregelt. Eine Nachweispflicht ohne definierten Verwendungszweck entfaltet erwartungsgemäß wenig Wirkung. Die Daten stammen allerdings aus den 2010er-Jahren und beruhen auf Selbstauskünften; Verschiebungen seither sind wahrscheinlich, zumal mehrere Länder ihre Regelungen inzwischen überarbeitet haben.

So gehen Sie vor

  • Landesnorm im Original lesen: Suchen Sie das Lehrerbildungs- oder Schulgesetz Ihres Landes und die zugehörige Fortbildungsverordnung. Sekundärquellen sind häufig veraltet, weil die Vorschriften oft geändert werden.
  • Stundenumfang klären: Nur in Hamburg, Bremen und Bayern gibt es eine Zahl. Wenn Sie dort arbeiten, rechnen Sie in Zeitstunden zu 60 Minuten, nicht in Unterrichtsstunden.
  • Nachweisform klären: Portfolio, formlose Bescheinigung oder nichts – davon hängt ab, wie Sie ablegen und was Sie zum Mitarbeitergespräch mitbringen.
  • Übertragungsregeln nutzen: Wo Übertragungen möglich sind, etwa in Bremen, brauchen Sie das Einvernehmen der Schulleitung. Klären Sie das im laufenden Schuljahr, nicht nachträglich.
  • Bei Landeswechsel früh prüfen: Nachweise aus einem Land werden in einem anderen nicht automatisch angerechnet, insbesondere bei Zertifikatskursen und Weiterbildungen mit Lehrbefähigungsfolge.

Wenn Sie Ihre Fortbildungsplanung inhaltlich aufsetzen, orientieren Sie sich weniger an der Mindeststunde als an den Anforderungen, die tatsächlich anstehen. Für viele Kollegien ist das derzeit der Umgang mit generativer KI im Unterricht und in der Leistungsbewertung – die Auswahlkriterien dafür haben wir in einem eigenen Beitrag zu KI-Fortbildungen für Lehrkräfte zusammengestellt. Für Kolleginnen und Kollegen, die über einen Quer- oder Seiteneinstieg in den Schuldienst gekommen sind, gelten zusätzlich die Qualifizierungsauflagen des jeweiligen Landesprogramms; die Systematik dazu finden Sie unter Quereinstieg ins Lehramt.

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern gibt es eine feste Stundenzahl für Lehrerfortbildung?

In drei Ländern. Hamburg verlangt 30 Stunden pro Jahr an allgemeinbildenden und 45 Stunden an beruflichen Schulen, Bremen mindestens 30 Stunden je Schuljahr mit Übertragungsmöglichkeit, Bayern zwölf Fortbildungstage à fünf Zeitstunden innerhalb von vier Schuljahren. In den übrigen 13 Ländern besteht die Fortbildungspflicht ebenfalls, ist aber nicht mit einer Stundenzahl unterlegt.

Welche Länder verlangen ein Fortbildungsportfolio?

Ein förmliches Portfolio ist unter anderem in Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hamburg vorgesehen. In Hessen und Thüringen wird es ausdrücklich in Mitarbeitergesprächen ausgewertet; in Thüringen ist der Nachweis zudem Voraussetzung für Führungsaufgaben. Andere Länder verlangen lediglich Teilnahmebescheinigungen ohne festgelegte Form.

Was passiert, wenn ich die Fortbildungspflicht nicht erfülle?

Ausdrückliche Sanktionsregelungen enthalten die Landesvorschriften praktisch nicht, und systematische Prüfverfahren für Nachweise sind kaum geregelt. Die Pflicht bleibt gleichwohl eine Dienstpflicht. Wirkung entfaltet sie vor allem mittelbar über Mitarbeitergespräche, dienstliche Beurteilungen und – in Thüringen ausdrücklich – über den Zugang zu Funktionsstellen in Schule und Schulverwaltung.

Zählen Fortbildungen in Zeitstunden oder Unterrichtsstunden?

In Zeitstunden zu 60 Minuten. Bayern definiert einen Fortbildungstag ausdrücklich als fünf Stunden zu je 60 Minuten. Achten Sie deshalb darauf, dass Teilnahmebescheinigungen den Umfang in Zeitstunden ausweisen. Eine Bescheinigung über acht Unterrichtsstunden entspricht rechnerisch nur sechs Zeitstunden und kann sonst zu einer Lücke in Ihrer Dokumentation führen.

Kann die Schulleitung mich zu einer bestimmten Fortbildung verpflichten?

In mehreren Ländern ja. Nordrhein-Westfalen erlaubt eine antragsunabhängige Verpflichtung nach Beteiligung des Lehrerrats, Schleswig-Holstein bei besonderem Bedarf, Hessen nach Auswertung des Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche, Thüringen und Sachsen-Anhalt ebenfalls. Prüfen Sie die konkrete Norm Ihres Landes, da Voraussetzungen und Beteiligungsrechte unterschiedlich ausgestaltet sind.

Werden meine Nachweise bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland anerkannt?

Nicht automatisch. Da Umfang, Form und Anerkennungsverfahren länderspezifisch geregelt sind, entscheidet die aufnehmende Schulaufsicht über die Anrechnung. Besonders relevant ist das bei Zertifikatskursen und Weiterbildungen, die zu einer zusätzlichen Lehrbefähigung führen. Klären Sie die Anerkennung vor dem Wechsel und nehmen Sie vollständige Bescheinigungen mit Inhalten und Zeitumfang mit.

Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag geben den Stand der unten genannten Quellen wieder. Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung bei der herausgebenden Stelle.

  1. Lehrkräftefortbildung in den Ländern – Sachstandserhebung (Stand: 22.02.2026)Kultusministerkonferenz (KMK) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Hauptquelle der 16-Länder-Tabelle: Rechtsgrundlagen je Land, Stundenvorgaben Hamburg 30/45 h und Bremen 30 h, Portfolio- und Nachweispflichten (u. a. Hessen § 66 HLbG, Thüringen § 35 ThürLbG, Sachsen-Anhalt § 30a SchulG LSA, Schleswig-Holstein § 32 LehrBG, Mecklenburg-Vorpommern § 19 LehrkrbildG), Anordnungsbefugnis der Schulleitung sowie der Hinweis Schleswig-Holsteins auf die fehlende formale Überprüfung
  2. Rechtliche Hinweise für den Bereich der LehrerfortbildungBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Bayerische Regelung: zwölf Fortbildungstage à fünf Zeitstunden über vier Schuljahre, Rechtsgrundlagen und Anrechnung schulinterner Fortbildung
  3. Verwaltungsvorschriften über die Fortbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VV-LKFB)Land Brandenburg, Vorschriftensystem BRAVORS · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Brandenburg: Teilnahmebescheinigung als Nachweis und Aufnahme in die Personalakte
  4. Kuschel, J., Richter, D. & Lazarides, R. (2020): Wie relevant ist die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung für Lehrkräfte? Zeitschrift für Bildungsforschung (DOI 10.1007/s35834-020-00274-3)Springer / Volltext bereitgestellt vom Deutschen Schulportal (Robert Bosch Stiftung) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Einteilung in drei Ländergruppen; Befund, dass die reine Nachweispflicht in keinem Datensatz signifikant mit der Teilnahmewahrscheinlichkeit zusammenhing, während eine konkrete Vorgabe nur in einem der drei Datensätze wirkte; Hinweis, dass der Zweck der Nachweise vielfach ungeregelt ist
  5. Was bringt eine Fortbildungspflicht für Lehrkräfte? (Studie der Universität Potsdam)Das Deutsche Schulportal (Robert Bosch Stiftung) · abgerufen am 22. Juli 2026Belegt: Einordnung der Potsdamer Untersuchung und der Datengrundlage aus den IQB-Erhebungen 2011, 2012 und 2015